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    Erstattung von Überführungskosten durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung

    Sie haben die Überführung einer Person bezahlt, die durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit gestorben ist? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten zurück erhalten.

    Beschreibung

    Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erstattet Ihnen unter Umständen die Kosten einer Überführung.
    Das gilt für

    • Hinterbliebene sowie
    • andere Personen, die die Überführung bezahlt haben.  

    Sie müssen die Erstattung nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Ihren Anspruch auf Erstattung von sich aus.

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 561 785219006

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Überführungskosten, zum Beispiel eine Rechnung

    Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Wenn Sie eine Überführung bezahlen, erhalten Sie die Kosten von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zurück, wenn:

    • die verstorbene Person bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war
    • erstattungsfähige Überführungskosten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung tatsächlich entstanden sind
    • der Tod Folge eines Versicherungsfalls war. Dazu gehören:
      • Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten
    • die Person nicht am Ort ihrer ständigen Familienwohnung verstorben ist
    • die verstorbene Person sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erstattung der Überführungskosten grundsätzlich nicht beantragen. Der Anspruch der Erstattung wird von Amts wegen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geprüft.
    Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten, um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen. Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen

    Kosten

    Es fallen für Sie keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn:

    • die Familie am Todesort ihren Wohnsitz hatte und nach dem Tod ins Heimatland oder zu dem vor der Arbeitsaufnahme gegebenen ehemaligen Wohnsitz der Familie im Inland zurückkehrt oder
    • die Familie ihren Wohnsitz am Todesort beibehält und die Bestattung an einem anderen Ort (z. B. in der Familiengruft) erfolgt.

    Weitere Informationen

    Status

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 14.01.2022

    Geändert am 21.04.2022

    Stichwörter

    SVLFG, Überführungskosten, gesetzliche Unfallversicherung, Geldleistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistung bei Tod, Leistung nach dem Tod, Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung