Übernahme von Reisekosten durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Sie hatten einen anerkannten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit? Dann erstattet Ihnen die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unter bestimmten Voraussetzungen damit verbundene Reisekosten.
Beschreibung
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übernimmt für Sie als Versicherte oder Versicherter gegebenenfalls Reiskosten.
Zu den Kosten, die Ihnen erstattet werden können, gehören:
- Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen,
- Fahrtkosten mit sonstigen Transportmitteln (zum Beispiel Taxi oder Krankentransport) sowie
- Reisekosten (zum Beispiel Verpflegungs- und Übernachtungskosten).
Ihre Belege können Sie bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einreichen. Es ist kein weiterer Antrag erforderlich.
Ansprechpartner
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: +49 561 785219006
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Internet
Stichwörter
Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG
Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über:
-
die Bezahlung und Höhe der Reisekosten oder
- zum Beispiel Rechnungen, Quittungen
- die zurückgelegten Kilometer
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Sie sind in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert
-
Die Kosten hängen mit einem anerkannten Versicherungsfall zusammen. Dazu gehören:
- Arbeitsunfälle
- Wegeunfälle
- Berufskrankheiten
Rechtsgrundlage(n)
- § 43 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
- Klage vor dem Sozialgericht
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erstattung der Reisekosten nicht gesondert beantragen. Reichen Sie die Belege schriftlich oder persönlich ein.
schriftlich:
- Schicken Sie die erforderlichen Unterlagen per Post an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Geben Sie dabei Ihre Versichertennummer sowie Ihr Aktenzeichen an.
persönlich:
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
-
Geben Sie diese Unterlagen persönlich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ab.
- Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat regionale Geschäfts- und Beratungsstellen, die möglichst in der Nähe Ihres Wohnortes als Ansprechpunkt dienen.
Ihr zuständige Geschäfts- oder Beratungsstelle finden Sie in der Kontaktübersicht auf der Internetseite der SVLFG.
Bearbeitungsdauer
2 bis 3 Wochen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
- Informationen zu Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.02.2022
Geändert am 12.07.2022
Stichwörter
Berufskrankheit, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Leistungsanspruch, Wegeunfall, Arbeitsunfall, Geldleistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Reisekosten, Kostenerstattung, Unfallkasse, gesetzliche Unfallversicherung, Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Fahrkosten