Renten für gesetzlich Unfallversicherte von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung

    Rente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

    Ihre Erwerbsfähigkeit ist durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit eingeschränkt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der landwirtschaftlichen Unfallversicherung haben.

    Beschreibung

    Als Versicherte oder Versicherter können Sie eine Rente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten, bei

    • längerfristiger Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
    • als Folge eines Versicherungsfalls: Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten

    Die MdE gibt an, in welchem Ausmaß Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird nicht Ihre bisherige Tätigkeit, sondern das gesamte Gebiet des Erwerbslebens berücksichtigt. Bei jugendlichen Versicherten beruht die MdE auf den Auswirkungen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.

    Die Höhe der Rente ist abhängig von 

    • der Höhe der MdE und 
    • der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Der JAV ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall passiert ist. 

    Für bestimmte Personengruppen errechnet sich die Rente anders. Die Höhe der Rente beruht auf dem sogenannten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst (dJAV) unter Berücksichtigung möglicher Altersabschläge für:

    • landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer sowie
    • deren Ehefrauen und -männer oder Lebenspartnerinnen und -partner

    Für Schwerverletzte (MdE von 50 Prozent und mehr) erhöht sich der JAV bei Renten auf unbestimmte Zeit: 

    • um 25 Prozent bei einer MdE von 50 bis 74 Prozent 
    • um 50 Prozent bei einer MdE von 75 bis 100 Prozent
    • gilt nicht für vorläufige Renten 

    Für mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag beruht der JAV zusätzlich auf der sogenannten Bezugsgröße. Die Bezugsgröße basiert auf dem Durchschnittseinkommen in Deutschland und ändert sich jährlich.

    Für Minderjährige ist ein niedrigerer JAV festgesetzt. 

    Für die im Unternehmen dauerhaft mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag verringert sich der JAV. Wie stark sich der JAV verringert hängt davon ab, wie alt die Person zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist.

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

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    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

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    Technisch geändert am 15.01.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Versicherte haben einen Anspruch auf Rente, wenn 

    • ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle 
    • über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus
    • mindestens 20 Prozent

    beträgt. 

    Für folgende Personengruppen muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen Rentenanspruch mindestens 30 Prozent betragen:

    • landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer sowie
    • deren Ehefrauen und -männer oder Lebenspartnerinnen und -partner und
    • dauerhaft mitarbeitende Familienangehörige

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG).

    • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Die Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt. In der Regel müssen Sie also keinen Antrag stellen.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 3 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Verschlimmerung, Leistungen nach Berufskrankheit, Versichertenrente, Leistungen bei Erwerbsminderung, Leistungen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Rente, Geldleistung, Unfallrente, Stützrente, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistungen nach Arbeitsunfall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English