Arbeits- und Wegeunfall bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Meldung

    Arbeits- und Wegeunfall bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung melden

    Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeitsunfall ereignet hat, müssen Sie diesen melden. 

    Beschreibung

    Als Unternehmerin oder Unternehmer oder als Einrichtung sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle beziehungsweise Wegeunfälle von Beschäftigten der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Die Meldepflicht besteht dann, wenn die betroffene Person voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist. 

    Nach Ihrer Meldung prüft die landwirtschaftliche Unfallversicherung, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Außerdem prüft die Unfallversicherung automatisch, welche Leistungen sie erbringen muss. 

    Die verletzte Person sollte nach dem Arbeitsunfall einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Diese haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Im Notfall ist selbstverständlich eine schnelle medizinische Hilfe wichtig und die betroffene Person kann jede Ärztin oder jeden Arzt aufsuchen.

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 561 785219006

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Version

    Technisch geändert am 10.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)

    Version

    Technisch geändert am 10.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

    Formulare

    Formulare: ja
    Onlineverfahren möglich: ja
    Schriftform erforderlich: nein
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Arbeits- oder Wegeunfall, wodurch die betroffene Person voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    entfällt

    Verfahrensablauf

    Einen Arbeits- oder Wegeunfall können Sie online oder postalisch melden. 
    Wenn Sie die Meldung online einreichen wollen: 

    • Rufen Sie das Onlineformular "Unfallanzeige" auf und füllen Sie es möglichst vollständig aus, indem Sie die dort gestellten Fragen zum Unfall beantworten.
    • Halten Sie möglichst Informationen zu Ihrer Mitgliedsnummer bereit. So kann Ihre Meldung schneller zugeordnet werden. 
    • Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt sofort nach Eingang Ihres Onlineformulars. Sie erhalten eine Kopie der Unfallanzeige zum Download. 
    • Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft anschließend automatisch, welche Leistungen der betroffenen Person zustehen. Sie müssen keinen weiteren Antrag stellen.

    Wenn Sie die Anmeldung postalisch vornehmen wollen:

    • Laden Sie das Formular "Unfallanzeige" auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). 
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus und unterschreiben Sie es. Gegebenenfalls muss auch der Betriebsrat unterschreiben, wenn es einen gibt.
    • Schicken Sie die Unfallanzeige an die dort aufgeführte Anschrift 
    • Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft anschließend automatisch, welche Leistungen der betroffenen Person zustehen. Sie müssen hierfür keinen weiteren Antrag stellen.

    Fristen

    Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person müssen die Anzeige innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall erstatten. 

    Bearbeitungsdauer

    Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau prüft die Unfallanzeige und die zu erbringenden Leistungen innerhalb von 2 bis 3 Wochen.

    Kosten

    Es fallen für Sie keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Status

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 22.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Versicherungsfall, Arbeitsunfähigkeit, Unfallmeldung, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Arbeitsunfall, Wegeunfall, SVLFG, Unfall Ehrenamt, Unfallanzeige, gesetzliche Unfallversicherung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English