Arbeits- und Wegeunfall bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung melden
Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeitsunfall ereignet hat, müssen Sie diesen melden.
Beschreibung
Als Unternehmerin oder Unternehmer oder als Einrichtung sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle beziehungsweise Wegeunfälle von Beschäftigten der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Die Meldepflicht besteht dann, wenn die betroffene Person voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist.
Nach Ihrer Meldung prüft die landwirtschaftliche Unfallversicherung, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Außerdem prüft die Unfallversicherung automatisch, welche Leistungen sie erbringen muss.
Die verletzte Person sollte nach dem Arbeitsunfall einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Diese haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Im Notfall ist selbstverständlich eine schnelle medizinische Hilfe wichtig und die betroffene Person kann jede Ärztin oder jeden Arzt aufsuchen.
Ansprechpartner
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: +49 561 785219006
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Internet
Stichwörter
Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG
Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Onlineformular Unfallanzeige:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Formular Unfallanzeige:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
- Arbeits- oder Wegeunfall, wodurch die betroffene Person voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 193 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 2 Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
entfällt
Verfahrensablauf
Einen Arbeits- oder Wegeunfall können Sie online oder postalisch melden.
Wenn Sie die Meldung online einreichen wollen:
- Rufen Sie das Onlineformular "Unfallanzeige" auf und füllen Sie es möglichst vollständig aus, indem Sie die dort gestellten Fragen zum Unfall beantworten.
- Halten Sie möglichst Informationen zu Ihrer Mitgliedsnummer bereit. So kann Ihre Meldung schneller zugeordnet werden.
- Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt sofort nach Eingang Ihres Onlineformulars. Sie erhalten eine Kopie der Unfallanzeige zum Download.
- Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft anschließend automatisch, welche Leistungen der betroffenen Person zustehen. Sie müssen keinen weiteren Antrag stellen.
Wenn Sie die Anmeldung postalisch vornehmen wollen:
- Laden Sie das Formular "Unfallanzeige" auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und unterschreiben Sie es. Gegebenenfalls muss auch der Betriebsrat unterschreiben, wenn es einen gibt.
- Schicken Sie die Unfallanzeige an die dort aufgeführte Anschrift
- Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft anschließend automatisch, welche Leistungen der betroffenen Person zustehen. Sie müssen hierfür keinen weiteren Antrag stellen.
Fristen
Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person müssen die Anzeige innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall erstatten.
Bearbeitungsdauer
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau prüft die Unfallanzeige und die zu erbringenden Leistungen innerhalb von 2 bis 3 Wochen.
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Weitere Informationen
- Informationen zu Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Broschüre Landwirtschaftliche Unfallversicherung: Aufgaben, Leistungen, Beiträge:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 22.02.2021
Stichwörter
Versicherungsfall, Arbeitsunfähigkeit, Unfallmeldung, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Arbeitsunfall, Wegeunfall, SVLFG, Unfall Ehrenamt, Unfallanzeige, gesetzliche Unfallversicherung