Nicht angemeldete Unternehmen zur Künstlersozialabgabe beraten
Die Künstlersozialkasse berät Sie zu allen Fragen rund um die Künstlersozialabgabe.
Beschreibung
Die Künstlersozialkasse (KSK) informiert Sie als potentiellen, zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer oder Verwerter über Ihre Rechte und Pflichten.
Sie erhalten Informationen darüber, ob Sie als Unternehmer oder Verwerter der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen und welche Abgabepflicht der Höhe nach anfällt.
Hierzu zählen unter anderem folgende Punkte:
- warum sind Sie zur Künstlersozialabgabe verpflichtet,
- wann müssen Sie die Künstlersozialabgabe zahlen,
- was ist in Ihrer Entgeltmeldung zu berücksichtigen,
- wer ist eine selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätige Person,
- wie hoch ist der Abgabesatz,
- wie ist das allgemeine Verfahren,
- wie erfüllen Sie Ihre Aufzeichnungspflicht,
- welche Auskünfte müssen Sie geben,
- wann müssen Sie einen Säumniszuschlag zahlen,
- wie ist die Verjährung geregelt,
- was ist eine Ausgleichsvereinigung.
Es gilt die Besonderheit, dass selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Betragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert.
Ansprechpartner
Künstlersozialkasse (KSK)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 4421 7543-5080(Für Versicherte)
Fax: +49 4421 7543-5062(Für Verwerter)
Fax: +49 4421 7543-5050(Rechtsstelle)
Telefon Festnetz: +49 4421 9734051500(Service-Center)
E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
E-Mail: poststelle@kuenstlersozialkasse.de-mail.de
Internet
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie sind noch nicht bei der KSK als Unternehmen angemeldet.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 13 und 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- in Verbindung mit §§ 23 bis 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 47 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Verfahrensablauf
Sie stellen der KSK telefonisch oder schriftlich Fragen, oder bitten auf elektronischem Weg um Informationen zur Künstlersozialabgabe.
- Die KSK wird Sie schriftlich, telefonisch oder elektronisch informieren.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
telefonisch: in der Regel keine
schriftlich oder elektronisch: in der Regel 1 bis 5 Tage
Kosten
Für Sie fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
- Anmeldeunterlagen und Meldebogen und Informationsschriften und Checklisten sowie Vordrucke und Formulare zur Künstlersozialabgabe auf der Internetseite der Künstlersozialkasse:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Häufige Fragen (FAQ) auf der Internetseite der Künstlersozialkasse:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 22.11.2021
Geändert am 17.04.2023
Stichwörter
Beraten, Geringfügigkeit, Künstlerische Tätigkeit, Unternehmen, Nebenkosten, Eigenwerber, Auskunft und Beratung, Künstlersozialversicherungsgesetz, Künstlersozialkasse, Vorauszahlung, Publizist, Anmelde- und Erhebungsbogen, Verwerter, Künstlersozialabgabe, Publizistische Tätigkeit, Geringfügigkeitsgrenze, Abgabepflicht dem Grunde nach, Bemessungsgrundlage, Abgabehöhe, Abgabepflicht der Höhe nach, Typische Verwerter, Entgeltbegriff, Künstler, Meldebogen, Ausgleichsvereinigung, Generalklausel