Entgeltersatzleistung erhalten und Beiträge an die Künstlersozialkasse aussetzen
Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft nicht arbeiten können und Geld von einer anderen Stelle erhalten, brauchen Sie unter Umständen keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse zahlen.
Beschreibung
Sie sind künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig und über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen.
Für die Prüfung der Voraussetzungen von
- Krankengeld,
- Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes,
- Mutterschaftsgeld,
- Verletztengeld
- Übergangsgeld oder weiteren Entgeltersatzleistungen
ist der jeweilige Leistungsträger zuständig.
Je nach Art der Leistung kann das
- die gesetzliche Krankenkasse,
- ein Unfallversicherungsträger oder
- ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger sein.
Haben Sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, brauchen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die KSK entrichten. Damit die KSK die sogenannte Beitragsfreiheit feststellen kann, müssen Sie den Leistungsbezug anzeigen. Außerdem sollten Sie diesen am besten auch durch Nachweise belegen, um zusätzlichen Schriftwechsel zu vermeiden.
Die Beitragsfreiheit dauert so lange an, wie Sie die Entgeltersatzleistung erhalten.
Ansprechpartner
Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
-
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein -
Parkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Haltestellen
-
Haltestelle:
Werfttor 1
Linie:
- Bus: Linie 5
-
Haltestelle:
Peterstraße
Linien:
- Bus: Linie 111
- Bus: Linie 219
-
Haltestelle:
Werfttor 1 (über ZOB)
Linie:
- Bus: Linie 1
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Service-Center (Hotline): Montag 09:00 16:00 Uhr Dienstag 09:00 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 16:00 Uhr Freitag 09:00 16:00 Uhr Besuche sind nach Terminvergabe möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4421 9289000
E-Mail: poststelle@kuenstlersozialkasse.de-mail.de
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Internet
Erforderliche Unterlagen
Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel:
- Kopie des Bewilligungsbescheides oder
- anderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Mitteilung wegen Krankheit / Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Mitteilung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Der Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung muss durch den zuständigen Leistungsträger festgestellt worden sein. Der Beginn und gegebenenfalls auch das Ende der Leistungsgewährung müssen bekannt sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 224 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 235 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.
Verfahrensablauf
Wenn Sie aufgrund von Krankheit (eines Kindes) oder Schwangerschaft nicht arbeiten können:
- Wenden Sie sich an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt und lassen sich Ihre Arbeitsunfähigkeit oder Schwangerschaft bescheinigen.
- Diese Bescheinigung reichen Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse ein.
- Bitte beantworten Sie Fragen Ihrer Krankenkasse unverzüglich.
- Sollten Sie eine Entgeltersatzleistung erhalten, lassen Sie sich den Beginn und gegebenenfalls das schon bekannte Ende des Leistungsbezuges schriftlich bestätigen.
- Reichen Sie diese Bescheinigung bei der KSK ein.
- Die festgestellte Beitragsfreiheit bekommen Sie schriftlich bestätigt.
Fristen
Bitte teilen Sie uns den Bezug einer Entgeltersatzleistung unverzüglich mit.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 4 Wochen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Weitere Informationen
- Informationen für selbstständige Künstler und Publizisten Künstlersozialversicherung und Krankengeld:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationen für selbstständige Künstler und Publizisten Künstlersozialversicherung und Mutterschaftsgeld / Elterngeld:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.11.2021
Geändert am 08.05.2023
Stichwörter
Mutterschaftsgeld, KSK, Verletztengeld, Mutterschutz, Übergangsgeld, Krankengeld, Künstlersozialkasse, Arbeitsunfähigkeit, Entgeltersatzleistungen, Schwangerschaft, Beitragsfreiheit