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    Entgeltersatzleistung erhalten und Beiträge an die Künstlersozialkasse aussetzen

    Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft nicht arbeiten können und Geld von einer anderen Stelle erhalten, brauchen Sie unter Umständen keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse zahlen.

    Beschreibung

    Sie sind künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig und über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen.

    Für die Prüfung der Voraussetzungen von

    • Krankengeld,
    • Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes,
    • Mutterschaftsgeld,
    • Verletztengeld
    • Übergangsgeld oder weiteren Entgeltersatzleistungen

    ist der jeweilige Leistungsträger zuständig.

    Je nach Art der Leistung kann das

    • die gesetzliche Krankenkasse,
    • ein Unfallversicherungsträger oder
    • ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger sein.

    Haben Sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, brauchen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die KSK entrichten. Damit die KSK die sogenannte Beitragsfreiheit feststellen kann, müssen Sie den Leistungsbezug anzeigen. Außerdem sollten Sie diesen am besten auch durch Nachweise belegen, um zusätzlichen Schriftwechsel zu vermeiden.

    Die Beitragsfreiheit dauert so lange an, wie Sie die Entgeltersatzleistung erhalten.

    Ansprechpartner

    Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte

    Adresse

    Hausanschrift

    Gökerstr. 14

    26384 Wilhelmshaven

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Werfttor 1
      Linie:
      • Bus: Linie 5
    • Haltestelle: Peterstraße
      Linien:
      • Bus: Linie 111
      • Bus: Linie 219
    • Haltestelle: Werfttor 1 (über ZOB)
      Linie:
      • Bus: Linie 1

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Service-Center (Hotline): Montag 09:00 16:00 Uhr Dienstag 09:00 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 16:00 Uhr Freitag 09:00 16:00 Uhr Besuche sind nach Terminvergabe möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4421 9289000

    E-Mail: poststelle@kuenstlersozialkasse.de-mail.de

    E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de

    Internet

    Erforderliche Unterlagen

    Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel:

    • Kopie des Bewilligungsbescheides oder
    • anderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Der Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung muss durch den zuständigen Leistungsträger festgestellt worden sein. Der Beginn und gegebenenfalls auch das Ende der Leistungsgewährung müssen bekannt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie aufgrund von Krankheit (eines Kindes) oder Schwangerschaft nicht arbeiten können:

    • Wenden Sie sich an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt und lassen sich Ihre Arbeitsunfähigkeit oder Schwangerschaft bescheinigen.
    • Diese Bescheinigung reichen Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse ein.
    • Bitte beantworten Sie Fragen Ihrer Krankenkasse unverzüglich.
    • Sollten Sie eine Entgeltersatzleistung erhalten, lassen Sie sich den Beginn und gegebenenfalls das schon bekannte Ende des Leistungsbezuges schriftlich bestätigen.
    • Reichen Sie diese Bescheinigung bei der KSK ein.
    • Die festgestellte Beitragsfreiheit bekommen Sie schriftlich bestätigt.

    Fristen

    Bitte teilen Sie uns den Bezug einer Entgeltersatzleistung unverzüglich mit.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 4 Wochen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten für Sie an.

    Weitere Informationen

    Status

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.11.2021

    Geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Mutterschaftsgeld, KSK, Verletztengeld, Mutterschutz, Übergangsgeld, Krankengeld, Künstlersozialkasse, Arbeitsunfähigkeit, Entgeltersatzleistungen, Schwangerschaft, Beitragsfreiheit