Auslandsaufenthalt der Künstlersozialkasse melden
Wenn Sie sich längere Zeit im Ausland aufhalten oder arbeiten, kann sich das auf Ihre deutsche Sozialversicherung auswirken. Eine Änderung Ihrer Situation müssen Sie der Künstlersozialkasse rechtzeitig melden.
Beschreibung
In der deutschen Sozialversicherung sind Sie versichert, wenn Sie Ihren Wohn- und Tätigkeitsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.
Wenn Sie Ihren Wohn- oder Tätigkeitsort ins Ausland verlegen, muss die Künstlersozialkasse (KSK) Ihre Versicherung überprüfen.
Damit Ihr Versicherungsschutz gewährleistet ist und Sie gegebenenfalls zusätzliche Auslandsversicherungen abschließen können, sollten Sie diese Frage möglichst vor Ihrem Umzug oder Ihrer Auslandstätigkeit klären.
Ansprechpartner
Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
-
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein -
Parkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Haltestellen
-
Haltestelle:
Werfttor 1
Linie:
- Bus: Linie 5
-
Haltestelle:
Peterstraße
Linien:
- Bus: Linie 111
- Bus: Linie 219
-
Haltestelle:
Werfttor 1 (über ZOB)
Linie:
- Bus: Linie 1
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Service-Center (Hotline): Montag 09:00 16:00 Uhr Dienstag 09:00 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 16:00 Uhr Freitag 09:00 16:00 Uhr Besuche sind nach Terminvergabe möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4421 9289000
E-Mail: poststelle@kuenstlersozialkasse.de-mail.de
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Internet
Erforderliche Unterlagen
-
Vertragsunterlagen:
- Aus den Unterlagen sollte die Tätigkeit und der Zeitraum der Auslandstätigkeit hervorgehen.
-
Reiseunterlagen:
- Sie können eine Alternative zu den Vertragsunterlagen sein, um den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes oder der Auslandstätigkeit nachzuweisen.
- Entscheidung zum Versicherungsstatus der Krankenkasse oder der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Mitteilung über einen Auslandsaufenthalt:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Sie müssen aktuell über die KSK versicherungspflichtig beziehungsweise zuschussberechtigt sein und Ihren Wohn- und/oder Tätigkeitsort ins Ausland verlegt haben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Artikel 11, 12 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Nicht alle Auslandsaufenthalte haben auch rechtliche Auswirkungen. Wenn ein Auslandsaufenthalt mit rechtlichen Auswirkungen vorliegt, können Sie detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, dem Bescheid entnehmen.
Verfahrensablauf
Es fallen keine Kosten für Sie an. Wenn Sie einen längeren Auslandsaufenthalt oder eine Tätigkeit im Ausland planen, teilen Sie der KSK den Zeitraum und den Grund für Ihren Auslandsaufenthalt mit.
- Besuchen Sie die Internetseite der KSK und füllen Sie das Formular "Mitteilung über einen Auslandsaufenthalt" aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es mit den erforderlichen Unterlagen über den Auslandsaufenthalt an die KSK.
- Beantworten Sie Rückfragen bitte umgehend.
- Sollten Sie eine Aufforderung erhalten, Ihren Auslandsaufenthalt auch noch bei anderen Stellen zu melden, erledigen Sie dies bitte unverzüglich.
- Unter Umständen erhalten Sie ein Anhörungsschreiben, das Sie über die Auswirkungen Ihres Auslandsaufenthaltes informiert.
- Sollte die darin geschilderte Situation nicht korrekt sein oder sollten Sie auf fehlende Unterlagen hingewiesen werden, reichen Sie die Unterlagen oder entsprechende Angaben umgehend nach.
- -Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Mitteilung über Ihren Versicherungsstatus.
Fristen
Teilen Sie der KSK Ihren Auslandsaufenthalt mit, sobald dieser feststeht. Auf jeden Fall jedoch vor Beginn Ihres Auslandsaufenthaltes.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 8 Wochen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Weitere Informationen
- Informationen für selbständige Künstler und Publizisten auf der Internetseite der Künstlersozialkasse: Auslandsaufenthalt Auswirkungen auf die soziale Absicherung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Grundsätzliche Informationen zum Arbeiten im Ausland auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DKVA):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.11.2021
Geändert am 08.05.2023
Stichwörter
Auslandsreise, Versicherung im Ausland, Künstlersozialkasse, Arbeiten im Ausland, Urlaub im Ausland, Auslandsaufenthalt, Auslandssemester, Weltreise, KSK, Ausstellung im Ausland, Entsendung, Ausstrahlung, Auslandsstipendium, Tournee