Erlass oder Erstattung der Tabaksteuer beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Hauptzollamt Ihnen die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld erlassen oder erstatten, zum Beispiel, wenn Sie Tabakwaren vernichten oder die Steuerzeichen nicht verwenden.
Beschreibung
Einen Antrag auf Erlass oder Erstattung der Tabaksteuer können Sie stellen, wenn Sie als
- Steuerlagerinhaber Tabakwaren in ein Steuerlager aufnehmen oder unter Steueraufsicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördern oder ausführen.
- gewerblicher Einführer oder registrierter Empfänger Tabakwaren, die Sie eingeführt oder in Empfang genommen haben, unter Steueraufsicht vernichten oder vergällen.
Ist die Tabaksteuer bereits durch die Verwendung von Steuerzeichen bezahlt, das heißt, die Steuerzeichen sind bereits an den Kleinverkaufspackungen angebracht, wird die Steuer nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.
Die Steuerzeichenschuld kann erlassen oder erstattet werden, wenn Sie
- noch nicht entwertete Steuerzeichen, das heißt, auf den Steuerzeichen wurde noch kein Entwertungsvermerk aufgedruckt, an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben haben oder
- entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht haben und die Tabaksteuer noch nicht entstanden ist.
In diesen Fällen müssen Sie Gebühren bezahlen.
Der Erlass oder die Erstattung werden nur gewährt, wenn Sie Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens EUR 10,00 an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgeben oder unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen.
Ansprechpartner
Hauptzollamt Bielefeld
Adresse
Postfach
Postfach Postfach 3
32252 Bünde
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5223 1860
Fax: +49 5223 186186
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Erlass-/Erstattungsanmeldung (Formular 1623):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Sie sind Steuerlagerinhaber, gewerblicher Einführer oder registrierter Empfänger.
Rechtsgrundlage(n)
- § 32 Tabaksteuergesetz (TabStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 48 und 49Tabaksteuer-Durchführungsverordnung (TabStV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Einspruch.
- Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Entlastungsbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht möglich
Verfahrensablauf
Den Erlass oder die Erstattung müssen Sie schriftlich beantragen.
- Laden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung das Formular herunter und füllen Sie es aus. Bitte beachten Sie vorhandene Ausfüllhinweise.
- Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und reichen Sie die Antragsunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt ein. Den Antrag auf Erlass oder Erstattung der Tabaksteuer oder Steuerzeichenschuld stellen Sie beim örtlich zuständigen Hauptzollamt. Möchten Sie nicht entwertete Steuerzeichen zurückgeben, stellen Sie den Antrag unmittelbar beim Hauptzollamt Bielefeld.
- Falls erforderlich, wird das zuständige Hauptzollamt mit Ihnen einen Termin für das Vernichten, Vergällen oder Ungültigmachen der Steuerzeichen vereinbaren.
Sie erhalten postalisch einen Bescheid über den Erlass oder die Erstattung.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 6 Wochen.
Kosten
Sie müssen Gebühren bezahlen, wenn der Erlass oder die Erstattung davon abhängig ist, dass Sie nicht entwertete Steuerzeichen zurückgeben oder verwendete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen.
Die Gebühr beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens:
- EUR 0,15, wenn Steuerzeichen zurückgegeben werden,
- EUR 0,30, wenn Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht werden.
Weitere Informationen
- Informationen zur Verwendung von Steuerzeichen bei Tabakwaren auf der Internetseite der Zollverwaltung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 23.07.2021
Geändert am 08.05.2023
Stichwörter
Ungültigmachen, Vergällen, Gebühren, Vernichten, Steuerzeichenschuld, Tabaksteuer, Erstattung, Erlass, Steuerzeichen, Bezieher