Beantragung von Erlass oder Erstattung aus Billigkeit bei der Zollverwaltung
Die Zollverwaltung kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen oder erstatten.
Beschreibung
Die Zollverwaltung kann Ihnen Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen. Dies ist für Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer und diese betreffende steuerliche Nebenleistungen, etwa Zinsen oder Säumniszuschläge, möglich.
Die Zollverwaltung kann Ihnen die Ansprüche erlassen, wenn es unbillig wäre, auf diese Ansprüche zu bestehen.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn
- Sie sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinden und
- zu befürchten ist, dass Ihre Existenz dauerhaft gefährdet wäre, wenn die Zollverwaltung auf die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis besteht.
oder:
- die Festsetzung oder Erhebung der Steuer nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft.
Unter gleichen Voraussetzungen kann Ihnen die Zollverwaltung bereits entrichtete Beträge erstatten.
Nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten sind grundsätzlich kein Grund für einen Erlass oder eine Erstattung aus Billigkeit.
Hinweis:
Um Erlass oder Erstattung aus Billigkeit von Einfuhrabgaben zu beantragen, müssen Sie einen anderen Antrag stellen. Weitere Informationen zur Abgrenzung finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Online-Dienst
Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
substantiell
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll
Adresse
Hausanschrift
Postfach
Postfach 100761
01077 Dresden
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag: 08:00 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 17:00 Uhr Freitag: 08:00 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)
Fax: +49 351 44834-590
Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
Erforderliche Unterlagen
Falls Ihre wirtschaftliche Existenz im Falle der Ablehnung gefährdet wäre, können Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgende Unterlagen nutzen und Ihrem Antrag, den Sie per Post, Fax oder E-Mail stellen, beifügen:
- bei Bürgerinnen und Bürgern: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse natürlicher Personen (Formular 3744)
- bei Unternehmen: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen (Formular 3743)
Beim Online-Antrag sind diese Formulare integriert.
Formulare
Formulare: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Erlass oder Erstattung von Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer oder steuerlichen Nebenleistungen aus Billigkeit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Ihre wirtschaftliche Existenz wäre im Falle der Ablehnung gefährdet und
- Sie haben Ihre wirtschaftliche Notlage nicht selbst herbeigeführt oder haben durch Ihr Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen.
oder:
- Die Festsetzung oder Erhebung der Steuer ist nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen und läuft dessen Wertungen zuwider.
Rechtsgrundlage(n)
- § 227 Abgabenordnung (AO):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 163 Abgabenordnung (AO):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Einspruch
Verfahrensablauf
Erlass oder Erstattung von Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer oder steuerlichen Nebenleistungen aus Billigkeit können Sie per Post, Fax oder E-Mail sowie online beantragen. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:
per Post, Fax oder E-Mail:
- Sie können den Antrag formlos stellen.
-
Wenn Ihre wirtschaftliche Existenz im Falle der Ablehnung gefährdet wäre, können Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die zuvor genannten Formulare 3743 beziehungsweise 3744 herunterladen, ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.
- Bitte beachten Sie, dass die Kenntnis der erbetenen Auskünfte für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags erforderlich ist. Sie haben eine entsprechende Auskunftspflicht. Sofern Sie die Fragen nicht vollständig beantworten oder die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, müssen Sie mit einer Ablehnung Ihres Antrags rechnen.
-
Reichen Sie den Antrag bei dem zuständigen Hauptzollamt ein und fügen Sie gegebenenfalls die ausgefüllten Formulare und die erforderlichen Unterlagen bei.
- Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel:
- das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
- Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen. Kommen Sie diesen Forderungen nach.
- Das Hauptzollamt entscheidet mit einem Bescheid über Ihren Antrag.
Online:
- Rufen Sie das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls auf.
-
Melden Sie sich dort mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an.
- Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig registrieren.
- Füllen Sie den Antrag aus.
-
Schicken Sie den Antrag an das zuständige Hauptzollamt und fügen Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen bei.
- Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel:
- das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
- Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen. Kommen Sie diesen Forderungen nach.
- Das Hauptzollamt entscheidet mit einem Bescheid über Ihren Antrag.
Fristen
Die hier behandelten Billigkeitsmaßnahmen sind in der Regel nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt abhängig.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
- Informationen für Privatpersonen und Unternehmen auf der Internetseite des Zolls:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30.05.2022
Geändert am 14.07.2022
Stichwörter
Erlass, unbillig, Antrag auf Erlass, Billigkeitsmaßnahme, Erstattung, Antrag auf Erstattung, abweichende Festsetzung, Billigkeit