Erlass aus Billigkeit BewilligungOnline erledigen

    Beantragung von Erlass oder Erstattung aus Billigkeit bei der Zollverwaltung

    Die Zollverwaltung kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen oder erstatten.

    Beschreibung

    Die Zollverwaltung kann Ihnen Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen. Dies ist für Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer und diese betreffende steuerliche Nebenleistungen, etwa Zinsen oder Säumniszuschläge, möglich.

    Die Zollverwaltung kann Ihnen die Ansprüche erlassen, wenn es unbillig wäre, auf diese Ansprüche zu bestehen. 

    Eine unbillige Härte liegt vor, wenn

    • Sie sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinden und  
    • zu befürchten ist, dass Ihre Existenz dauerhaft gefährdet wäre, wenn die Zollverwaltung auf die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis besteht.

    oder:

    • die Festsetzung oder Erhebung der Steuer nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft.

    Unter gleichen Voraussetzungen kann Ihnen die Zollverwaltung bereits entrichtete Beträge erstatten.
    Nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten sind grundsätzlich kein Grund für einen Erlass oder eine Erstattung aus Billigkeit.

    Hinweis:
    Um Erlass oder Erstattung aus Billigkeit von Einfuhrabgaben zu beantragen, müssen Sie einen anderen Antrag stellen. Weitere Informationen zur Abgrenzung finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

    Online-Dienst

    Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls

    ID: B100019_103629625

    Beschreibung

    Das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls bietet Ihnen die Möglichkeit, Anfragen und Anträge online zu stellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    substantiell

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag: 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-530(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 351 44834-590

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    100761, 01077 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag: 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 351 44834-590

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Falls Ihre wirtschaftliche Existenz im Falle der Ablehnung gefährdet wäre, können Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgende Unterlagen nutzen und Ihrem Antrag, den Sie per Post, Fax oder E-Mail stellen, beifügen:

    • bei Bürgerinnen und Bürgern: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse natürlicher Personen (Formular 3744)
    • bei Unternehmen: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen (Formular 3743)

    Beim Online-Antrag sind diese Formulare integriert. 

    Formulare

    Formulare: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Erlass oder Erstattung von Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer oder steuerlichen Nebenleistungen aus Billigkeit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

    • Ihre wirtschaftliche Existenz wäre im Falle der Ablehnung gefährdet und  
    • Sie haben Ihre wirtschaftliche Notlage nicht selbst herbeigeführt oder haben durch Ihr Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen.

    oder:

    • Die Festsetzung oder Erhebung der Steuer ist nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen und läuft dessen Wertungen zuwider.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch

    Verfahrensablauf

    Erlass oder Erstattung von Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer oder steuerlichen Nebenleistungen aus Billigkeit können Sie per Post, Fax oder E-Mail sowie online beantragen. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:

    per Post, Fax oder E-Mail:

    • Sie können den Antrag formlos stellen.
    • Wenn Ihre wirtschaftliche Existenz im Falle der Ablehnung gefährdet wäre, können Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die zuvor genannten Formulare 3743 beziehungsweise 3744 herunterladen, ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.
      • Bitte beachten Sie, dass die Kenntnis der erbetenen Auskünfte für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags erforderlich ist. Sie haben eine entsprechende Auskunftspflicht. Sofern Sie die Fragen nicht vollständig beantworten oder die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, müssen Sie mit einer Ablehnung Ihres Antrags rechnen.
    • Reichen Sie den Antrag bei dem zuständigen Hauptzollamt ein und fügen Sie gegebenenfalls die ausgefüllten Formulare und die erforderlichen Unterlagen bei.  
      • Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel:  
      • das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
    • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen. Kommen Sie diesen Forderungen nach.
    • Das Hauptzollamt entscheidet mit einem Bescheid über Ihren Antrag.

    Online:

    • Rufen Sie das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls auf.
    • Melden Sie sich dort mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an.  
      • Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig registrieren.
    • Füllen Sie den Antrag aus.
    • Schicken Sie den Antrag an das zuständige Hauptzollamt und fügen Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen bei.  
      • Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel:  
      • das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
    • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen. Kommen Sie diesen Forderungen nach.
    • Das Hauptzollamt entscheidet mit einem Bescheid über Ihren Antrag.

    Fristen

    Die hier behandelten Billigkeitsmaßnahmen sind in der Regel nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt abhängig.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    abweichende Festsetzung, Erstattung, Antrag auf Erlass, Billigkeit, Billigkeitsmaßnahme, Antrag auf Erstattung, unbillig, Erlass

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English