Mitteilungen und Bescheide im Grenzbeschlagnahmeverfahren an Beteiligte nach VO (EU) Nr. 608/2013 Meldung

    Als Beteiligter Informationen über vom Zoll angehaltene Ware erhalten

    Wenn Ihre Waren wegen Fälschungsverdacht angehalten werden, informiert Sie der Zoll über die weiteren Schritte.

    Beschreibung

    Stehen Waren im Verdacht, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, können die Zollbehörden sie an der Grenze zurückhalten oder die weitere Abfertigung aussetzen. So kann verhindert werden, dass rechtsverletzende Ware in den Binnenmarkt gelangt. Dieses Verfahren kann durch die Inhaberin oder den Inhaber dieser Rechte bei der Zollbehörde beantragt werden.

    Liegt eine Bewilligung vor und wird verdächtige Ware gefunden, informiert der Zoll Sie im Rahmen der zollamtlichen Behandlung darüber. Die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber kann die Ware überprüfen. Daran können sich verschiedene Schritte anschließen:

    • Die Ware wird unter zollamtlicher Überwachung vernichtet, wenn die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Ware zu Ihrem Besitz gehört oder Sie diese angemeldet haben, können Sie der Vernichtung zustimmen. Ihre Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn Sie der Vernichtung nicht fristgerecht widersprechen.
    • Wenn Sie der Vernichtung widersprechen, muss die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten, in dem über die Rechtsverletzung entschieden wird.
    • Falls sich die Schutzrechtsverletzung nicht bestätigt oder die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber kein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet hat, wird die Ware weiter abgefertigt beziehungsweise überlassen.

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag: 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-530(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 351 44834-590

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Die Zolldienststelle, welche die Ware angehalten hat

    Version

    Technisch geändert am 27.08.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

    Formulare

    Formulare : nein

    Onlineverfahren möglich: ja  

    Schriftform erforderlich: nein  

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Um Mitteilungen und Bescheide zu erhalten, muss Ihre Ware aufgrund eines Antrags einer Rechteinhaberin oder eines Rechteinhabers auf Tätigwerden der Zollbehörden angehalten worden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widersprechen gegen die Anhaltung der Ware
    • Einspruch gegen die Entscheidung zur Vernichtung
      Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Wenn ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde bewilligt und Ihre Ware aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung angehalten wurde, erhalten Sie weitere Mitteilungen und Bescheide der Zollbehörden online über das "Zentrale Datenbanksystem zum Schutz von Geistigen Eigentumsrechten" (ZGR-online):

    • Wenn die Zollbehörden verdächtige Ware ermitteln, halten sie diese zurück oder setzen die Abfertigung aus.
    • Die Zollbehörden informieren Sie über den Sachverhalt. Im Rahmen der Frist können Sie der Vernichtung der Ware zustimmen oder ihr widersprechen.
    • Wenn Sie der Vernichtung widersprechen, muss die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten. In diesem Fall wird die Ware durch die Zollbehörden verwahrt, bis über den Verdacht der Rechtsverletzung entschieden wurde.
    • Sie erhalten eine Mitteilung, in der Sie über die Entscheidung zur Vernichtung informiert werden.
    • Je nach Entscheidung wird die Ware unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder überlassen.

    Fristen

    • Wenn Sie eine Mitteilung über eine angehaltene Ware erhalten, müssen Sie innerhalb von 10 Arbeitstagen erklären, ob Sie der Vernichtung zustimmen oder Ihr widersprechen.
    • Bei leicht verderblichen Waren gilt eine Frist von 3 Arbeitstagen, die nicht verlängert werden kann.
    • Bei Einspruch gegen die darauf folgende Entscheidung zur Vernichtung: 1 Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung

    Bearbeitungsdauer

    Die Mitteilung über das Anhalten der Ware erhalten Sie innerhalb eines Arbeitstages.

    Kosten

    Die Informationen und Bescheide der Zollbehörden erhalten Sie kostenlos.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

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    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Finanzen am 12.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Produktpiraterie, Patent, Zurückhaltung von Waren, ZvW, Markenpiraterie, Handelsname, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, AdÜ, Aussetzung der Überlassung, Urheberrecht, Produktfälschung, Geografische Angabe, Markenrecht, Sortenschutz, Designschutz, Halbleitertopographie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English