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    Erstattung, Erlass oder Vergütung der Alkoholsteuer beantragen

    Wenn Alkoholerzeugnisse nachgewiesenermaßen versteuert wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkoholsteuer erhalten.

    Beschreibung

    Eine Entlastung von der Alkoholsteuer kommt infrage, wenn die Alkoholerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, aber später einer Zweckbestimmung zugeführt werden, die eine Entlastung rechtfertigt. Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

    • Sie befördern die Erzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.
    • Sie nehmen die Erzeugnisse in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiel: Sie nehmen Waren zurück in Ihren Betrieb auf, weil sie von einem Empfänger wegen Mängeln abgelehnt wurden.

    Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

    • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
    • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
    • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Postfach

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag: 08:00 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 17:00 Uhr Freitag: 08:00 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)

    Fax: +49 351 44834-590

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Erforderliche Unterlagen

    • Die Steuerentlastung wird beantragt, indem Sie die entlastungsfähigen Vorgänge in der "Monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1272)" und der "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1278) erfassen.

    • Sowohl bei der Aufnahme von versteuerten Alkoholerzeugnissen in Ihr Steuerlager in Deutschland als auch für den Fall, dass Sie versteuerte Alkoholerzeugnisse in andere europäische Mitgliedstaaten sind folgende Nachweise erforderlich:

      • Wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735)
      • bei Alkohol zu Trinkzwecken: gegebenenfalls die Erklärung des Herstellenden, dass der gelieferte Alkohol keinen steuerbegünstigten Abfindungsalkohol enthält.
    • Bei Beförderung von versteuerten Alkoholerzeugnissen in andere europäische Mitgliedstaaten sind die folgenden weiteren Formulare vorzulegen beziehungsweise Nachweise zu erbringen:

      • Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, zeigen Sie dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt mit der "Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) an. Dieser Anzeige fügen Sie die "Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757) bei.
      • das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie,
      • den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.

    Formulare

    Formulare: ja

    Online-Verfahren: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie weisen nach, dass die Alkoholerzeugnisse versteuert wurden.
    • bei Rücknahme selbst versteuerter Waren: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in der Lagerbuchführung auf.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch.
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Die Steuerentlastung müssen Sie schriftlich beantragen:

    • Wenn Sie die Waren selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus.
    • Wenn Sie Waren in ihr Steuerlager aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie mit dem Formular "Versteuerungsbestätigung" eine Vergütung beantragen.
    • Füllen Sie das jeweilige Formular und wenn nötig die Anlagen vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft die Entlastung.
    • Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.

    Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

    Fristen

    • keine

    Bearbeitungsdauer

    • 3 bis 10 Tage, abhängig von der Komplexität des Falls

    Kosten

    • keine

    Weitere Informationen

    Status

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 04.12.2020

    Geändert am 27.09.2021

    Stichwörter

    Steuererlass, Verschlussbrennerei, Branntweinsteuer, Steuererstattung, Versandhandel, Alkoholerzeugnisse, Steuerlager, Alkoholhaltige Waren, Alkohol, Steuervergütung, Branntwein, Alkoholsteuer