Steuerentlastung für bereits versteuerte Alkoholerzeugnisse GenehmigungOnline erledigen

    Erstattung, Erlass oder Vergütung der Alkoholsteuer beantragen

    Wenn Sie Alkoholerzeugnisse nachgewiesenermaßen versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkoholsteuer erhalten.

    Beschreibung

    Sie können eine Entlastung von der Alkoholsteuer beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen, wenn Sie die Alkoholerzeugnisse nachweislich versteuert haben, aber später zu einem Zweck verwenden, der eine Entlastung rechtfertigt. 

    Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

    • Erlass: Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
    • Erstattung: Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
    • Vergütung: Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.

    Entlastungen der Alkoholsteuer sind in den folgenden Fällen möglich:

    • Sie befördern die Erzeugnisse gewerblich in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.
    • Sie nehmen die Erzeugnisse in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiel: Sie nehmen Waren zurück in Ihren Betrieb auf, weil sie von einem Empfänger wegen Mängeln abgelehnt wurden.

    Online-Dienste

    Anzeige über die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten

    ID: B100019_111246020

    Beschreibung

    Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Anzeige über die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten online bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    substantiell

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse

    ID: B100019_111246019

    Beschreibung

    Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse online beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    substantiell

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Versteuerungsbestätigung online einreichen

    ID: B100019_111246014

    Beschreibung

    Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Versteuerungsbestätigung online abzugeben.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    substantiell

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3 - 5

    01099 Dresden

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Örtlich zuständiges Hauptzollamt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1272) mit verbundenem Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse"
    • wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735)
    • bei Alkohol zu Trinkzwecken: gegebenenfalls die Erklärung des Herstellenden, dass der gelieferte Alkohol keinen steuerbegünstigten Abfindungsalkohol enthält
    • bei Beförderung von versteuerten Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten der EU:
      • bei regelmäßiger Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten der EU beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkoholerzeugnisse: "Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) und "Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757)
      • das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie
      • den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats der EU

    Voraussetzungen

    • Sie weisen nach, dass die Alkoholerzeugnisse versteuert wurden.
    • bei Rücknahme selbst versteuerter Waren: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in der Lagerbuchführung auf.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch.
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Sie können die Entlastung von der Alkoholsteuer per Post oder online beantragen.

    Entlastung per Post beantragen:

    • Wenn Sie die Waren selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus.
    • Wenn Sie Waren in ihr Steuerlager aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie mit dem Formular "Versteuerungsbestätigung" eine Vergütung beantragen.
    • Füllen Sie das jeweilige Formular und wenn nötig die Anlagen vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft die Entlastung.
    • Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.

    Entlastung online beantragen:

    • Um die Entlastung online zu beantragen, benötigen Sie ein Nutzerkonto für ZollPortal.
    • Rufen Sie den OnlineAntrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
    • Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.

    Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    3 bis 10 Tage (Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Komplexität des Falls.)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Alkohol, Steuererlass, Alkoholhaltige Waren, Branntweinsteuer, Verschlussbrennerei, Steuererstattung, Alkoholerzeugnisse, Steuerlager, Branntwein, Versandhandel, Alkoholsteuer, Steuervergütung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English