Steuerentlastung für Alkopops beantragen
Wenn Alkopops nachgewiesenermaßen versteuert wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkopopsteuer erhalten.
Beschreibung
In bestimmten Fällen können nachweislich versteuerte Alkopops auf Antrag von der Alkopopsteuer entlastet werden. Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:
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Sie sind Steuerlagerinhaber und nehmen die Alkopops in Ihr Steuerlager auf. Eine Entlastung ist möglich für:
- Aufnahme von schon versteuerten Waren: Die Steuer wurde schon durch den Hersteller, Verkäufer oder einen anderen Steuerschuldner beglichen.
- Aufnahme von Rückwaren: Sie sind der ursprüngliche Steuerschuldner und nehmen Waren zurück in ihr Steuerlager auf.
- Sie befördern die Erzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.
Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
- Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffenden Alkopos sind.
- Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffenden Alkopops sind.
- Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Alkopops die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll
Adresse
Hausanschrift
Postfach
Postfach 100761
01077 Dresden
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag: 08:00 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 17:00 Uhr Freitag: 08:00 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)
Fax: +49 351 44834-590
Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
Erforderliche Unterlagen
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Sowohl bei der Aufnahme von versteuerten Alkopops in Ihr Steuerlager in Deutschland als auch für den Fall, dass Sie versteuerte Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten befördern, sind folgende Nachweise erforderlich:
- Wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735).
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Bei Beförderung von versteuerten Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten sind die folgenden weiteren Formulare vorzulegen beziehungsweise Nachweise zu erbringen:
- Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkopops nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, zeigen Sie dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt mit der "Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) an. Dieser Anzeige fügen Sie die "Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757) bei.
- das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie
- den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops (Formular 2780):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 2781):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1272):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1278):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Versteuerungsbestätigung (Formular 2735):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
- bei Aufnahme schon versteuerter Alkopops in ein Steuerlager: Sie weisen nach, dass die Alkopops schon versteuert wurden.
- bei Rücknahme selbst versteuerten Alkopops: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in der Lagerbuchführung auf.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 (1) Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 29 bis 30 Alkoholsteuergesetz (AlkStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 63 bis 64 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
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Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Die Steuerentlastung müssen Sie schriftlich im Rahmen der monatlichen Steueranmeldung beantragen:
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Gehen Sie auf die Internetseite des Zolls und füllen Sie die Formulare folgende Formulare aus.
- Formular 2780 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops"
- Formular 2781 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops"
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Wenn auch für den in den Alkopops enthaltene Alkohol eine Steuerentlastung beantragt wird, benötigen Sie außerdem folgende Formulare:
- Formular 1272 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse"
- Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse"
- Wenn Sie Waren in Ihr Steuerlager aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie mit dem Formular "Versteuerungsbestätigung" eine Vergütung beantragen.
- Füllen Sie das jeweilige Formular und wenn nötig die Anlagen vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft die Entlastung.
- Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Transport gegen Steuerentlastung in andere Mitgliedstaaten die Zusage des zuständigen Hauptzollamts benötigen. Diese bekommen Sie auf Antrag in Form eines sogenannten Zusagescheins ausgestellt.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
3 bis 10 Tage, abhängig von der Komplexität des Falls
Kosten
Keine
Weitere Informationen
- Informationen zur Steuerentlastung für Alkopops auf der Internetseite der Zollverwaltung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (Referat III B 4) am 03.03.2021
Geändert am 08.05.2023
Stichwörter
Alkoholische Mischgetränke, Steuerlager, Steuererstattung, Alkopopsteuer, Steuervergütung, Alkoholhaltige Süßgetränke, Steuererlass, Alkohol, Alkopops