Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Sie Fälle melden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
Beschreibung
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Sie als in Deutschland tätiger Wirtschaftsakteur, bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch "Verpflichtete" genannt. Dazu gehören unter anderem
- Kreditinstitute, Finanzunternehmen,
- Versicherungsunternehmen,
- Spielbanken,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare,
- Wirtschaftsprüferinnen und prüfer, Steuerberaterinnen und -berater,
- Immobilienmaklerinnen und makler,
- Güterhändlerinnen und händler,
- Kunstvermittlerinnen und vermittler.
Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind Sie verpflichtetunter bestimmten Voraussetzungen, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) zu schicken. Die FIU ist eine Direktion innerhalb der Generalzolldirektion.
Die Meldepflicht gilt unabhängig
- von dem Wert des Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion
- und der Zahlungsart (bar oder unbar).
Der im Geldwäschegesetz aufgeführte Schwellenwert von EUR 10.000 (beziehungsweise EUR 2.000 bei bestimmten Sachverhalten) bezieht sich auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Güterhändlerinnen und Güterhändler und Kunstvermittlerinnen und Kunstvermittler und nicht für die Meldepflicht.
Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Sie schwerwiegende Folgen haben. Für Pflichtverletzungen nach dem Geldwäschegesetz, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen und die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen,
- können bei vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 150.000, bei leichtfertigen Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 100.000 verhängt werden, je Einzelfall.
- Bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu EUR 5 Millionen oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Adresse
Postfach
Postfach 85 05 55
51030 Köln
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 351 44834556
Fax: +49 228303 98539
E-Mail: info.fiu@zoll.de
Internet
Erforderliche Unterlagen
- Verifizierungsdokument (zum Beispiel Personalausweis- oder Reisepasskopie)
- je nach Verpflichtetenart weitere Unterlagen notwendig:
- Verifizierung bei juristischer Person/Personengesellschaft: schriftliche Bestätigung der Identität der zu registrierenden hauptverantwortlichen Person durch das zur Vertretung berechtigte Organ
- Verifizierung bei Verpflichteten mit Geldwäschebeauftragten: digitaler Registrierungsantrag und Bestellungsurkunde
- Verifizierung bei natürlicher Person: digitaler Registrierungsantrag mit beglaubigter Unterschrift
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Online-Verfahren zur Abgabe von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorfinanzierung auf der Internetseite der FIU:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte illegaler Herkunft sind oder stehen Vermögenswerte möglicherweise im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder hat ein Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offengelegt, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, so sind Sie verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich der FIU zu melden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 30 Absätze 1 und 2 Geldwäschegrundgesetz (GwG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 40 Geldwäschegrundgesetz (GwG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 43 Geldwäschegesetz (GwG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 44 Geldwäschegesetz (GwG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 45 Geldwäschegesetz (GwG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 46 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 56 Geldwäschegesetz (GwG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien GwGMeldV-Immobilien):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Liegen der FIU Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen (Sofortmaßnahme). Da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, können Sie gegen die Anordnung Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Verdachtsmeldungen müssen Sie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) grundsätzlich elektronisch über das Anwendungsprogramm "goAMLWeb " schicken. Es dient Ihnen als Meldeportal.Die Abgabe einer Meldung auf dem amtlichen Formular per Fax ist zulässig ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung.
Die Nutzung von "goAML Web" setzt voraus, dass Sie sich zuvor einmalig registrieren:
- Die Pflicht zur Registrierung der Verpflichteten für das elektronische Verfahren besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung - erst mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01. 2024.
- Für die Registrierung wählen Sie den Reiter "Registrieren" aus, tragen die benötigten Angaben in die Eingabefelder ein , laden die notwendigen Unterlagen hoch und betätigen die Schaltfläche "Registrierung absenden".
- Anschließend wird die Registrierung durch die FIU geprüft und der Zugang freigeschaltet. Dabei werden Sie über sämtliche Schritte des Registrierungsprozesses mittels EMail an die bei der Registrierung hinterlegte Adresse informiert.
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung dürfen Sie die zugrunde liegende Transaktion zunächst nicht durchführen. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn
- die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt haben oder
- der dritte Werktag verstrichen ist, nachdem Sie die Verdachtsmeldung versendet haben, ohne dass eine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Fristen
Bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) schicken.
Bearbeitungsdauer
In der Regel dauert die Prüfung Ihres Registrierungsantrags für goAML Web 1 bis 2 Werktage.
Die Prüfung Ihrer Meldung kann unterschiedlich lange dauern. Eine direkte Rückmeldung erhalten Sie nicht.
Kosten
Es entstehen keine Kosten für Sie.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema Geldwäscheprävention, Verdachtsfälle und Meldepflichten auf der Internetseite der Zollverwaltung
- Prävention::Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Registrierung::Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Abgabe von Verdachtsmeldungen::Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Allgemeines::Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationen zu Maßnahmen gegen Geldwäsche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen (BMF):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 06.04.2021
Geändert am 08.05.2023
Stichwörter
Geldwäscheprävention, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Terrorismusfinanzierung, GwG, FIU, Financial Intelligence Unit, Geldwäsche, Geldwäschegesetz, Meldepflicht