Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte melden und zahlen
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, monatlich Beitragsnachweise für ihre Beschäftigten an die Sozialversicherung zu übermitteln und die dort benannten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Beschreibung
Wenn Sie Personal beschäftigen, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge, die für diese Beschäftigten zu zahlen sind, der Sozialversicherung mitteilen.
Dazu reichen Sie der zuständigen Einzugsstelle monatlich einen sogenannten Beitragsnachweis ein. Die Einzugsstelle ist bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale und bei allen anderen Beschäftigten die gesetzliche Krankenkasse, bei der diese Mitglied sind.
Sie melden der jeweiligen Krankenkasse mit dem Beitragsnachweis die zu zahlenden Sozialabgaben für alle Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die diese Krankenkasse zuständig ist. Die Minijob-Zentrale benachrichtigen Sie mit dem Beitragsnachweis über die Summe der Abgaben für alle Ihre geringfügig Beschäftigten.
Die Beitragsnachweise müssen Sie elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Beitragsnachweis mit diesem Programm erstellen und versenden. Das erfolgt weitgehend automatisiert. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln.
Die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit "sv.net" eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für den Beitragsnachweis nutzen können. Bis zu einem bestimmten Nutzungsumfang ist das Programm kostenlos.
Die im Beitragsnachweis gemeldeten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie fristgerecht an die Einzugsstelle zahlen. Wenn Sie der Krankenkasse beziehungsweise der Minijob-Zentrale ein Lastschriftmandat erteilt haben, bucht diese die Beiträge fristgerecht ab.
Ansprechpartner
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Minijob-Zentrale
Öffnungszeiten
Service-Telefon: Montag bis Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 201 384-979797
Telefon Festnetz: +49 355 2902-70799
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Internet
Weitere Informationen
Zuständig für Privathaushalte, die Personen für Tätigkeiten im Haushalt ausschließlich auf 450-Euro-Basis beschäftigen
Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)
Internet
Stichwörter
gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse
Erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Elektronische Ausfüllhilfe "sv.net" der Informationstechnischen Servicestelle der GKV GmbH:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung, Sozialgesetzbuch (SGB) IV:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie den Beitragsnachweis selbst erstellen oder durch Ihren externen Dienstleister (Steuerberater, Lohnbüro, Servicerechenzentrum) erstellen lassen.
- Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Beitragsnachweis mit diesem Programm abgeben.
- Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Beitragsnachweis über eine Ausfüllhilfe wie zum Beispiel "sv.net" abgeben.
-
Wenn Sie sv.net nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
- Rufen Sie das Programm auf.
- Registrieren Sie sich als neuer Nutzer. falls noch nicht geschehen.
- Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrer Betriebsnummer an.
- Unter Formulare wählen Sie die Kachel "Beitragsnachweis" und dort das allgemeine Formular oder das Formular für geringfügig Beschäftigte aus.
- Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
- Schicken Sie den Beitragsnachweis per Knopfdruck ab. Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem sv.net-Postfach.
- Speichern Sie alle relevanten Unterlagen elektronisch oder drucken Sie diese zur Aufbewahrung aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.
Fristen
- Beitragsnachweis: spätestens zum fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats, 00:00 Uhr
- Beitragszahlung: spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats, 00:00 Uhr
Bearbeitungsdauer
Annahme und Verarbeitung der übermittelten Daten: innerhalb von circa 15 Minuten
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Für Minijobs in Privathaushalten ist das Verfahren anders. Bei über das Haushaltsscheckverfahren gemeldeten Beschäftigungen berechnet die Minijobzentrale die Beiträge und bucht sie halbjährlich ab.
Weitere Informationen
- Informationen zur Ausfüllhilfe "sv.net":Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationen zum Meldeverfahren im gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" auf der Seite des GKV-Spitzenverbands:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationsportal für Arbeitgeber der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 09.12.2020
Stichwörter
Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitgeberpflichten, Sozialversicherungsmeldung, Beitragsnachweis, Melde- und Beitragsnachweisverfahren, Arbeitgebermeldeverfahren