Mitteilungen und Bescheide im Grenzbeschlagnahmeverfahren an Rechteinhaber nach VO (EU) Nr. 608/2013 MeldungOnline erledigen

    Als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber Informationen über vom Zoll angehaltene Ware erhalten

    Werden Waren wegen Fälschungsverdacht durch den Zoll angehalten, werden Sie darüber als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber informiert.

    Beschreibung

    Stehen Waren im Verdacht, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, können die Zollbehörden sie zurückhalten oder die weitere Abfertigung aussetzen. So kann verhindert werden, dass rechtsverletzende Waren in den Binnenmarkt gelangen. Dieses Verfahren können Sie als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber bei der Zollbehörde beantragen.

    Wird Ihr Antrag bewilligt und verdächtige Ware gefunden, informiert Sie der Zoll über die Anhaltung und Sie können die Ware überprüfen. Daran können sich verschiedene Schritte anschließen:

    • Die Ware wird unter zollamtlicher Überwachung vernichtet, wenn die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.
    • Die Person beziehungsweise das Unternehmen, das die Ware angemeldet hat oder besitzt, kann der Vernichtung widersprechen. Die Zollbehörden informieren Sie dann darüber. Sie können anschließend ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten, in dem über die Rechtsverletzung entschieden wird.
    • Falls sich die Schutzrechtsverletzung nicht bestätigt oder Sie kein zivilgerichtliches Verfahren einleiten, wird die Ware weiter abgefertigt beziehungsweise überlassen.

    Auf ausdrücklichen Antrag können Sie als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber zudem weitere Informationen erhalten über

    • den Namen und die Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers, der Versenderin oder des Versenders, der Anmelderin oder des Anmelders sowie der Besitzerin oder des Besitzers der Ware,
    • das jeweilige Zollverfahren,
    • den Ursprung und die Herkunft der Ware sowie
    • die Bestimmung der Ware.

    Wenn Sie diese Informationen beantragen und die Zollbehörden sie übermitteln, müssen Sie weitere Verpflichtungen beachten, damit Ihr Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden weiter bestehen kann.

    Online-Dienst

    Gewerblicher Rechtsschutz

    ID: B100019_108759400

    Beschreibung

    Über die Anwendung ZGR-online können Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes gestellt werden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag: 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-530(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 351 44834-590

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Die Zolldienststelle, welche die Ware angehalten hat

    Version

    Technisch geändert am 27.08.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zusammen mit der Mitteilung erhalten Sie gegebenenfalls digitale Abbildungen der beschlagnahmten Ware.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Um als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber Mitteilungen im sogenannten Grenzbeschlagnahmeverfahren zu erhalten, muss Ihr Antrag auf Tätigwerden bewilligt worden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrags entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Ihr Antrag auf Tätigwerden der Zollverwaltung bewilligt wurde, erhalten Sie weitere Mitteilungen und Bescheide der Zollbehörden online über den Posteingang im Zoll-Portal.

    • Wenn die Zollbehörden verdächtige Ware ermitteln, halten sie diese zurück oder setzen die Abfertigung aus.
    • Die Zollbehörden informieren Sie als Rechteinhaberin oder inhaber über den Sachverhalt.
    • Gegebenenfalls müssen Sie bestätigen, dass die Ware nach Ihrer Überzeugung rechtsverletzend ist und der Vernichtung der Ware schriftlich zustimmen.
    • Gegebenenfalls informieren Sie die Zollbehörden im weiteren Verlauf darüber, dass der oder die Verfügungsberechtigte der Waren der Vernichtung widersprochen hat.
      • Wurde rechtzeitig ein zivilrechtliches Verfahren eingeleitet, wird die Ware durch die Zollbehörden verwahrt, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
    • In bestimmten Fällen können Sie beantragen, dass Ihnen Muster oder Proben der beschlagnahmten Ware zur Verfügung gestellt werden.
    • Sie erhalten eine Mitteilung, in der Sie über die Entscheidung zur Vernichtung informiert werden.
    • Je nach Entscheidung wird die Ware unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder der anmeldenden beziehungsweise der besitzenden Person überlassen.

    Fristen

    • Wenn Sie eine Mitteilung über eine angehaltene Ware erhalten, müssen Sie innerhalb von 10 Arbeitstagen erklären, dass die Ware Ihrer Überzeugung nach rechtsverletzend ist und Sie der Vernichtung zustimmen.
    • In bestimmten Fällen können Sie eine Verlängerung um höchstens 10 Arbeitstage beantragen.
    • Bei leicht verderblichen Waren gilt eine Frist von 3 Arbeitstagen, die nicht verlängert werden kann.

    Bearbeitungsdauer

    1 Tag (Die Mitteilung über die angehaltene Ware erhalten Sie innerhalb eines Arbeitstages.)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 11.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sortenschutz, Geschmacksmuster, Markenpiraterie, Aussetzung der Überlassung, AdÜ, Produktfälschung, Designschutz, Urheberrecht, Geografische Angabe, Produktpiraterie, Markenrecht, Zurückhaltung von Waren, Halbleitertopographie, Handelsname, Patent, ZvW, Gebrauchsmuster

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English