Entlastung vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG ErteilungOnline erledigen

    Entlastung vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG erhalten

    Wenn Sie eine Entlastung von der deutschen Abzugsteuer erhalten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.

    Beschreibung

    Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Lizenzgeberinnen und Lizenzgebern und Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) besteuert diese Einkünfte in einem Steuerabzugsverfahren.

    Sie können beim BZSt einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer stellen. Ausländische Steuerpflichtige werden vom deutschen Steuerabzug entlastet, indem

    • bereits gezahlte Steuern zurückerstattet werden

    oder

    • mit einer Freistellungsbescheinigung zukünftig der Steuerabzug ganz oder teilweise entfällt.

    In Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind:

    • Natürliche Personen, wenn sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.
    • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie in Deutschland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.

    Eine Entlastung vom deutschen Steuerabzug kann nur erfolgen, wenn es zwischen Deutschland und Ihrem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt.

    Wenn es kein DBA gibt, können Sie eine etwaige Doppelbesteuerung allenfalls durch entsprechende nationale Regelungen im Ansässigkeitsstaat vermeiden.

    Anträge auf Entlastung vom Steuerabzug werden vom BZSt bearbeitet.

    Online-Dienst

    Entlastung vom deutschen Steuerabzug nach § 50a EStG gemäß § 50c EStG online beantragen

    ID: B100019_107069542

    Beschreibung

    Über das BZSt Onlineportal (BOP) können Sie die Entlastung vom deutschen Steuerabzug nach § 50a EStG gemäß § 50c EstG beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    substantiell

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Hauptsitz Bonn-Beuel

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    Fax: +49 228 406-2661

    E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 / Abzugsteuern

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 228 406-3200

    Telefon Festnetz: +49 228 406-1200

    E-Mail: abzugsteuer@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • Ansässigkeitsbescheinigung
    • Vertragskopie
    • bei Bevollmächtigung: Vertretungsvollmacht
    • in Erstattungsfällen: die durch die vergütungsschuldige Person ausgestellte Steuerbescheinigung
    • in Erstattungsfällen, in denen die Auszahlung an eine andere Person als die Vergütungsgläubigerin oder den Vergütungsgläubiger beziehungsweise die antragsstellende Person gewünscht ist: eine von der Vergütungsgläubigerin oder vom Vergütungsgläubiger erteilte Inkassovollmacht im Original

    Wenn Sie für eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen Antrag stellen, müssen Sie zudem folgende Unterlagen beifügen:

    • Handelsregisterauszug
    • Organigramm (mit Angaben der prozentualen Beteiligungsverhältnisse)

    Weitere zur Prüfung erforderliche Unterlagen fordert das BZSt bei Bedarf an.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Anträge können stellen:

    • ausländische Künstlerinnen und Künstler
    • ausländische Sportlerinnen und Sportler
    • ausländische Lizenzgeberinnen und Lizenzgeber
    • ausländische Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräte

    Weitere Voraussetzungen:

    • bei Erstattung: Abführung der Abzugsteuer

    Zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat muss ein Doppelbesteuerungsabkommen existieren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Finanzgerichtliche Klage
       

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Antrag elektronisch über das BZSt Onlineportal (BOP) stellen.

    • Registrieren Sie sich im BOP.
    • Wenn Sie bereits eine Registrierung für ein anderes über das BOP erreichbares Verfahren oder eine Registrierung im Elster Onlineportal durchgeführt haben, müssen Sie sich nicht erneut registrieren.
    •  Wählen Sie das Formular "Antrag auf Entlastung vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG" aus. 
    • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es ab.
    • Fügen Sie dem Antragsformular eine Ansässigkeitsbescheinigung sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
    • Sie erhalten eine Freistellungsbescheinigung beziehungsweise einen Freistellungsbescheid (Erstattung) oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrages. Die Entscheidung des BZSt wird Ihnen ebenfalls über das BOP zum Abruf bereitgestellt.
    • Im Falle der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung erhält die Vergütungsschuldnerin oder der Vergütungsschuldner eine entsprechende Mitteilung in Form einer Kopie der Freistellungsbescheinigung für seine/ihre Akten.
    • Bei Erstattungsanträgen erfolgt die Auszahlung des Erstattungsbetrages etwa 4 Wochen nach Erhalt des Freistellungsbescheides.

    Fristen

    für Erstattungsanträge: innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vergütungen bezogen wurden beziehungsweise nicht vor Ablauf 1 Jahres nach Entrichtung der Steuerabzugsbeträge

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 05.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    ausländische Sportlerinnen, DBA, Abzugsteuern, Abzugsteuerentlastung, ausländische Sportler, Steuerabzug, ausländische Künstler, Freistellung Abzugsteuer, ausländische Lizenzgeberinnen, ausländische Aufsichtsrätinnen, Bundeszentralamt für Steuern, ausländische Aufsichtsräte, Entlastung, Doppelbesteuerungsabkommen, ausländische Lizenzgeber, BZSt, ausländische Künstlerinnen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English