Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland oder Verleihern im Meldeportal Mindestlohn anmelden
Wenn Sie als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Personen in Deutschland beschäftigen, müssen Sie diese über das Meldeportal-Mindestlohn anmelden. Das gleiche gilt, wenn Sie Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen.
Beschreibung
Sie müssen grundsätzlich dann eine Meldung im Meldeportal-Mindestlohn vornehmen, wenn Ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer derzeit in einer der folgenden Branchen tätig sind:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
- Pflegedienstleistungen
- Schornsteinfegerhandwerk
- Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung
Weitere Informationen zu den Meldepflichten finden Sie auch auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Diese Informationen müssen Sie regelmäßig angeben:
- Name, Vorname und Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
- Beginn und Dauer der Beschäftigung oder Überlassung
- Ort der Beschäftigung
- Ort in Deutschland, an dem die Dokumente bereitgehalten werden
- Name und Anschrift des verantwortlich Handelnden oder des Verleihers
- Branche, in welcher die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tätig wird
Außerdem brauchen Sie grundsätzlich jemanden in Deutschland, dem Post zugestellt werden kann. Sie müssen bei der Meldung ihren oder seinen Namen und Anschrift nennen.
Weiter müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Rahmen der Meldung versichern, dass Sie die in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Wenn Sie als Entleiherin oder Entleiher eine Meldung abgeben, müssen Sie eine entsprechende Versicherung des Verleihers hochladen.
Wenn sich an den Angaben in einer Meldung etwas ändert, müssen Sie eine Änderungsmeldung abgeben.
Online-Dienst
Meldeportal-Mindestlohn der Generalzolldirektion
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
normal
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll
Adresse
Hausanschrift
Postfach
Postfach 100761
01077 Dresden
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag: 08:00 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 17:00 Uhr Freitag: 08:00 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)
Fax: +49 351 44834-590
Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
Generalzolldirektion (GZD), Direktion VII - Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-0
E-Mail: DVII.gzd@zoll.bund.de
Service Desk ITZBund
Kontakt
Fax: +49 22899 680-187584
Telefon Festnetz: +49 800 8007-5451
Telefon Festnetz: +49 69 20971-545
E-Mail: servicedesk@itzbund.de
Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)
Adresse
Postfach
Postfach 100761
01077 Dresden
Öffnungszeiten
Anrufzeiten: Montag 08:00 Uhr 17:00 Uhr Dienstag 08:00 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 17:00 Uhr Freitag 08:00 17:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 22899 680-187584
Telefon Festnetz: +49 351 44834-555
Telefon Festnetz: +49 800 80075-452
E-Mail: servicedesk@zoll.bund.de
Internet
Erforderliche Unterlagen
- Entleiherin oder Entleiher: Dokument, in dem der Verleiher mit Sitz im Ausland versichert, dass er die in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einhält.
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
- Es gibt keine Antragstellende, da kein Antragsverfahren vorhanden ist. Daher gibt es auch keine Voraussetzungen für die Abgabe einer Meldung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Mindestlohngesetz (MiLoG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 18 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 17b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 1 - 3 Mindestlohnmeldeverordnung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe gegeben.
Verfahrensablauf
Die Meldung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers soll online im Meldeportal-Mindestlohn durchgeführt werden.
- Registrieren Sie sich auf dem Meldeportal-Mindestlohn.
- Bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse und loggen Sie sich ein.
- Ergänzen Sie alle erforderlichen Daten, laden Sie erforderlichenfalls die Nachweise hoch und klicken Sie auf "Senden".
- Ihnen wird in der Anwendung sofort eine Empfangsbestätigung, mit der Meldungs-ID, dem Datum und der Uhrzeit Ihrer Meldung angezeigt.
Fristen
- Meldung: vor Arbeitsbeginn
Bearbeitungsdauer
Keine
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Von der Meldepflicht bestehen teilweise Ausnahmen, unter anderem bei:
- verstetigtem Arbeitsentgelt von mehr als EUR 2.958 brutto monatlich
- regelmäßigem Monatsentgelt von über EUR 2.000 brutto, wenn für die letzten 12 Monate nachweislich gezahlt
- Familienangehörigen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
Die Meldepflicht ist in einigen Branchen (zum Beispiel Straßenverkehr) dahingehend abgewandelt, dass weniger Angaben erforderlich sind. Über die Ausnahmen zu den Meldepflichten informiert der Zoll auf seiner Internetseite.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen des Zolls für Arbeitgeber:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationen des Zolls zu den Meldepflichten:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Weitere Informationen zu den Meldepflichten finden Sie auch auf der Internetseite der Zollverwaltung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 28.01.2022
Geändert am 01.02.2022
Stichwörter
Einsatzplanung, Entleiher, Mindestlohn, Entsendung, Leiharbeit, Mindestlohnmeldung, Überlassung Arbeitnehmer, ausländische Arbeitnehmer, Mindestarbeitsbedingungen, Verleiher, Meldeportal