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    Kraftfahrzeugsteuer Erstattung bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn

    Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn beantragen

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten für eine bestimmte Anzahl von Fahrten mit der Eisenbahn transportieren, können Sie die Kraftfahrzeugsteuer unter bestimmten Voraussetzungen voll oder teilweise erstattet bekommen.

    Beschreibung

    Straßenfahrzeuge können aus unterschiedlichen Gründen mithilfe des Güterverkehrs auf Bahnschienen transportiert werden. Die Kraftfahrzeugsteuer können Sie dann unter bestimmten Voraussetzungen erstattet bekommen. Ob und wie hoch die Erstattung ist, hängt von der Anzahl der Fahrten innerhalb von 12 Monaten sowie von der zurückgelegten Strecke ab. 

    Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer

    Sie müssen die Steuer für das beförderte Fahrzeug regulär im Voraus bezahlen. Es ist nicht möglich, die Entrichtung der Steuer auf Grund einer zu erwartenden Erstattung aufzuschieben. Um die Kraftfahrzeugsteuer erstattet zu bekommen, müssen Sie innerhalb von 5 Jahren einen Antrag stellen, andernfalls verjährt Ihr Anspruch. 
    Sie können zusätzlich die Erstattung des steuerlich relevanten Anhängerzuschlags beantragen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug allein oder mit einem Anhänger mit der Eisenbahn befördert worden ist. 

    Für den Erstattungs- und Entrichtungszeitraum gilt

    • Der Erstattungszeitraum beträgt 12 Monate.
    • Dieser muss mit dem Beginn des Entrichtungszeitraums, also den Zeitraum, für den Sie Steuern auf das Kraftfahrzeug zahlen, übereinstimmen. 
    • Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter können Sie bestimmen, mit welchem Entrichtungszeitraum die ausschlaggebenden 12 Monate beginnen sollen.
    • Mehrere Erstattungszeiträume müssen nicht nahtlos aufeinander folgen. Somit kann beliebig viel Zeit zwischen einzelnen Erstattungszeiträumen liegen.
    • Bei endgültiger oder vorübergehender Stilllegung Ihres Fahrzeugs haben Sie die Möglichkeit, die steuerliche Erstattung für einen kürzeren Zeitraum zu beantragen.  

    Unerheblich für die Erstattung ist, ob

    • das Fahrzeug beladen oder leer transportiert wurde,
    • die ganze oder nur ein Teil der Strecke mit der Eisenbahn zurückgelegt wurde.
       

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Postfach

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag: 08:00 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 17:00 Uhr Freitag: 08:00 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)

    Fax: +49 351 44834-590

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer

    Adresse

    Postfach

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 17:00 Uhr Dienstag 08:00 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 17:00 Uhr Freitag 08:00 17:00 Uhr Live-Chat: Montag 09:00 15:30 Uhr Dienstag 09:00 15:30 Uhr Mittwoch 09:00 15:30 Uhr Donnerstag 09:00 15:30 Uhr Freitag 09:00 15:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 351 44834-590

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-550

    E-Mail: info.kraftst@zoll.de

    Internet

    Erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer
    • Nachweise über die Beförderung mit der Eisenbahn
       

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein 

    Voraussetzungen

    Für die vollständige oder teilweise Erstattung des 12-monatigen Erstattungszeitraums gelten folgende Voraussetzungen:  

    • mehr als 124 Fahrten: vollständige Erstattung,
    • zwischen 94 und 123 Fahrten: 75 vom Hundert der Jahressteuer,
    • zwischen 63 und 93 Fahrten: 50 vom Hundert der Jahressteuer,
    • zwischen 32 und 62 Fahrten: 25 vom Hundert der Jahressteuer. 

    Die Nachweise müssen

    • fortlaufende Aufzeichnungen über die zurückgelegten Strecken sein.
    • Jede Fahrt ist von der in- oder ausländischen Eisenbahn zu bescheinigen, zum Beispiel durch abgestempelte Versandaufträge.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht: in der Regel nach dem Einspruchsverfahren
       

    Verfahrensablauf

    Für die Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer sind folgende Schritte notwendig: 

    • Füllen Sie einen Antrag auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer aus.
    • Reichen Sie den Antrag beim zuständigen Hauptzollamt inklusive aller Nachweise ein.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
    • Bei Genehmigung wird Ihnen die Kraftfahrzeugsteuer auf Ihr angegebenes Konto zurückerstattet.
       

    Fristen

    Antragsfrist: 5 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet. 
    Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.

    Status

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 27.04.2023

    Geändert am 12.05.2023

    Stichwörter

    Erstattung, Fahrzeugtransport, Steuererstattung, Kraftfahrzeug, Entrichtungszeitraum, Güterverkehr, Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeugsteuererstattung, Bahnschienen, Transport auf Bahnschienen, Steuer, Beförderte Fahrzeuge, Erstattungszeitraum, Eisenbahn, Transport