Kraftfahrzeugsteuer Befreiung für Elektrofahrzeuge

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für zugelassene Elektrofahrzeuge

    Wenn Sie ein Elektrofahrzeug kaufen oder ein Bestandsfahrzeug zu einem Elektrofahrzeug nachrüsten, können Sie bis zu 10 Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.

    Beschreibung

    Im Sinne des Umweltschutzes fördert die Bundesregierung Elektrofahrzeuge unter anderem durch Steuervergünstigungen.

    Reine Elektrofahrzeuge

    Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eines reinen Elektroautos sind Sie ab dem Tag der Erstzulassung für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Für Sie gelten dann folgende Regelungen: 

    • Bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 sind Sie als Fahrzeughalterin oder -halter für 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. 
    • Anschließend an diesen Zeitraum ermäßigt sich für Sie die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent. 
    • Wechselt das Elektrofahrzeug die Besitzerin oder den Besitzer, wird die Steuerbefreiung auf die neue Halterin oder den neuen Halter übertragen, sofern der Zeitraum für die Befreiung noch nicht abgelaufen ist.

    Als reine Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten 

    • Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden.
    • Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) gespeist werden.
    • Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden.

    Nachträglich umgerüstete Elektrofahrzeuge

    Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ist ebenfalls für nachgerüstete Elektrofahrzeuge gültig. Sofern alle Voraussetzungen für Ihr nachgerüstetes Elektrofahrzeug zutreffen, werden Sie für die Dauer von 10 Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. Die Steuervergünstigungen für nachgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb gelten ab dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzung als erfüllt feststellt (Tag der Umrüstung). 
     

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll

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    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

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    Technisch geändert am 16.01.2023

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    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

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    Technisch geändert am 08.12.2022

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    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer

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    Erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. 

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein 

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein 

    Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug muss bei Erstzulassung ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden.
    • Nachträglich umgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 
      • Das Fahrzeug wurde zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung ursprünglich mit einem Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor angetrieben. 
      • Das Fahrzeug wurde in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2025 nachträglich zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet.
      • Für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile wurde eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt.
         

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht: in der Regel nach dem Einspruchsverfahren
       

    Verfahrensablauf

    Für   neu zugelassene Elektrofahrzeuge:

    • Sie müssen keinen Antrag stellen.
    • Die Feststellung, ob es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein begünstigtes Elektrofahrzeug handelt, wird auf Grundlage der fahrzeugspezifischen Daten getroffen, welche von der Zulassungsbehörde übermittelt werden. 
    • Sie sind ab dem Tag der Erstzulassung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

    Für nachgerüstete Elektrofahrzeuge

    • Wenn Sie ihr nachgerüstetes Fahrzeug als Elektrofahrzeug zulassen wollen, wird dies durch die zuständige Zulassungsbehörde geprüft.
    • Die Steuerbegünstigungen gelten ab dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen als erfüllt feststellt (Tag der Umrüstung). 
       

    Fristen

    • Die Erstzulassung Ihres Elektrofahrzeugs muss zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erfolgt sein. 
    • Bei Nachrüstung Ihres Elektrofahrzeugs muss der Zeitpunkt der Umrüstung zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2025 liegen. 
       

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine Bearbeitungsdauer. Die Steuerbegünstigung gilt automatisch ab 

    • dem Tag der Erstzulassung oder
    • dem Tag der Umrüstung.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
    • Die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung. 
    • Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch einen Verbrennungsmotor haben, gelten nicht als Elektrofahrzeuge. Dazu gehören auch Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind. 
       

    Weitere Informationen

    Status

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 07.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Fahrzeug, Zulassungsbehörden, Elektro-PKW, Steuer, Kraftfahrzeugsteuergesetz, Elektrofahrzeug, umgerüstete Fahrzeuge, Kraftfahrzeugsteuer, Elektroantrieb, Verbrennungsmotor, Steuerbegünstigung, emissionsfrei, Steuerbefreiung, Nachrüstung, Erstzulassung, Elektromotor

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English