Einzelhandel mit giftigen und sehr giftigen Stoffen, Erlaubnis
Beschreibung
Für den Betrieb eines Einzelhandels mit giftigen oder sehr giftigen Stoffen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.
Voraussetzung ist, dass Sie die notwendige Sachkunde nachweisen, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und mindestens 18 Jahre alt sind. Für die Erlaubniserteilung ist es notwendig, dass in jeder Betriebsstätte betriebsangehörige Personen verfügbar sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit prüft die Erlaubnisbehörde das Vorliegen von Vorstrafen sowie von Auffälligkeiten wegen Gewalttätigkeiten.
Händler, die die Stoffe nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, müssen der Erlaubnisbehörde lediglich das erstmalige Inverkehrbringen dieser Stoffe schriftlich anzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt. Ein Wechsel dieser Person ist der Behörde anzuzeigen.
Zuständigkeit
- Erlaubniserteilung: Regierungspräsidium Darmstadt
- Prüfung der erforderlichen Fach Sachkunde: alle Regierungspräsidien
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / F 43.3 - Strahlenschutz, Chemikalienrecht
Adresse
Hausanschrift
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main
Haltestellen
- Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
Linien:- S-Bahn: Linie diverse Linien
- Bus: Linie diverse Linien
- Regionalbahn: Linie diverse Linien
- Straßenbahn: Linie diverse Linien
Öffnungszeiten
Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.
Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 69 2714-5992
Fax: +49 69 2714-5950
E-Mail: Strahlenschutz-F@rpda.hessen.de
E-Mail: chemikalienrecht@rpda.hessen.de
Handlungsgrundlage(n)
§ 2 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien - Verbotsverordnung)
Dokumente
Eingehend
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Dokumenttyp: Kartenmaterial
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Polizeiliches Führungszeugnis vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
Dokumenttyp: Kartenmaterial
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Formloser Antrag
Dokumenttyp: Anzeige
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Sachkundenachweis
Dokumenttyp: Abschrift
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Ausgehend
Erlaubnis Einzelhandel mit Giften
Dokumenttyp: Kartenmaterial
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Giftige Stoffe, Giftig, Gefahrstoffe, HMUKLV, Giftstoffe