abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Erteilung der Erlaubnis
    99001040001001

    Erlaubnis für die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beantragen

    Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wollen Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen aufnehmen, z.B. als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen tätig werden, beantragen Sie eine Erlaubnis für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde. Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus. Haben Sie bereits eine Erlaubnis für Ihre Tätigkeit erhalten, und es haben sich sich wesentliche Umstände geändert, so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

    Zuständigkeit

    Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen und erteilen Erlaubnisse für Betriebe, die ihren Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk haben.

    Betriebe, die keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in Deutschland haben, können hessenweit zentral in der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt eine Erlaubnis erhalten.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn

    • keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
    • der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen diese Tätigkeit aufnehmen oder haben sich wesentliche Umstände Ihrer Tätigkeit geändert, beantragen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Im Falle des Onlineformulars müssen Sie den Antrag zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren. Hierzu kann z.B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden. Zur Signatur ist eine Signatur-Software der Firma Governikus, Signer WebEdition notwendig. Die Software muss im Vorfeld auf Ihrem Rechnersystem lokal installiert sein. Den Download mit Anweisungen erhalten Sie auf der Website der GADSYS. Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die die Behörde

    • Unterlagen nachfordern oder
    • die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
    • die Erlaubnis ablehnen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubnis ist beim Ausführen der Tätigkeit mitzuführen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2021
    Technisch geändert am 26.02.2025

    Stichwörter

    Händler, Makler, Tätigkeit, Abfälle, Sammler, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Abfallwirtschaftlich, Beförderer, Entsorgungsfachbetrieb, Gefährlich, Abfall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019