Sachverständige für Gegenproben Zulassung
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    Sachverständige für Gegenproben (andere EU-/EWR-Staaten) - Zulassung beantragen

    Beschreibung

    Angehörige anderer EU-/EWR-Staaten können in Deutschland als private Gegenprobensachverständige auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs tätig werden. Sie haben folgende Möglichkeiten:

    • Sie sind als Sachverständiger oder Sachverständige für Gegenproben in Ihrem Herkunftsstaat niedergelassen und wollen in Deutschland dauerhaft tätig sein. In diesem Fall, benötigen Sie eine Zulassung. Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gelten noch gesonderte Regelungen.
    • Falls Sie in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung als Sachverständiger oder Sachverständige tätig sein möchten, müssen Sie die Ausübung Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen.

    Zuständigkeit

    An das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptsitz haben.

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen sind:

    • Sie müssen entweder
      • staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker und staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder
      • approbierter Tierarzt oder approbierte Tierärztin mit einer Fachtierarztbefähigung
        • im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder
        • für öffentliches Veterinärwesen sein oder
      • über einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen (Sie müssen durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen).
    • Sie müssen über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet verfügen.
    • Sie müssen über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
    • Sie müssen zuverlässig sein und es dürfen keine Interessenkollisionen zu erwarten sein.
    • Sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sein.

    Hinweis: Nähere Einzelheiten entnehmen Sie der  Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV).

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Zulassung zum privaten oder zur privaten Sachverständigen für Gegenproben müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

    Die zuständige Stelle überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, und teilt Ihnen die Entscheidung mit.

    Bei positiver Entscheidung wird die Zulassung veröffentlicht in der bundesweiten  Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen.

    Kosten

    Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 13.04.2015

    Version

    Technisch erstellt am 22.02.2016
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019