Denkmalgeschützte Gesamtanlagen - Veränderung beantragen
Beschreibung
Der Denkmalschutz verfolgt das Ziel, die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen weitgehend zu erhalten. Für Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen benötigen Sie daher eine denkmalrechtliche Genehmigung.*
Neben einzelnen Bauwerken werden auch Gesamtanlagen geschützt, deren Erscheinungsbild zu erhalten ein besonderes öffentliches Interesse darstellt. Das betrifft vor allem Straßen-, Platz- und Ortsbilder.
Bei beabsichtigten Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage benötigen Sie die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Zuständigkeit
- wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist: die untere Bauaufsichtsbehörde
Untere Bauaufsichtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt. - wenn keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist: die untere Denkmalschutzbehörde
Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
- die Veränderung beeinträchtigt das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend oder
- überwiegende Gründe des Gemeinwohls müssen berücksichtigt werden.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bei Baumaßnahmen, für die Sie eine Baugenehmigung benötigen, müssen Sie einen Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen. Mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt an Ihrer Stelle die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Untere Bauaufsichtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Benötigen Sie keine baurechtliche Genehmigung, müssen Sie die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich beantragen. Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Die Denkmalschutzbehörde hört vor ihrer Entscheidung die betroffene Gemeinde an.
Hinweis: Die Denkmalschutzbehörden wägen alle berührten Belange ab und entscheiden in eigenem Ermessen.
Kosten
Wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, entstehen Gebühren. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst am 28.01.2013
Stichwörter
denkmalrechtliche Genehmigung, Gesamtanlage, Baudenkmale, Bodendenkmale, Denkmalliste, Förderung - Denkmal, Gartendenkmalpflege, Kleindenkmale, Kulturdenkmale, Kunstdenkmale, archäologische Flächendenkmale, archäologische Kulturdenkmale, bewegliche Kulturdenkmale, städtebauliche Denkmalpflege, Kulturlandschaften, Baudenkmal, Kulturdenkmal, Denkmalschutz