Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz bestellen
Wenn Sie einen Immissionsschutzbeauftragten neu bestellt oder abberufen haben oder sich in seinem Aufgabenbereich Änderungen ergeben haben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Beschreibung
Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
- von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
- technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
- Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,
erforderlich ist.
Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die der Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Immissionsschutzbehörden der Länder
Ansprechpartner
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 611 815-0
Telefax: +49 611 815-1941
E-Mail: poststelle@umwelt.hessen.de
Internet
Stichwörter
HMUKLV
Rechtsgrundlage(n)
- § 53 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 55 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Immissionsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Fristen
Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 15.03.2022
Geändert am 10.01.2023
Stichwörter
Immissionsschutzbeauftragter