Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat beantragen

    Wenn Sie Kulturgut weniger als 5 Jahre aus Deutschland in einen Drittstaat ausführen möchten, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung.

    Description

    Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.

    Kulturgüter sind zum Beispiel

    • Kunstwerke,
    • archäologische Objekte,
    • Archivgut,
    • Handschriften oder
    • Antiquitäten, wie
      • Möbel,
      • Musikinstrumente oder
      • Schmuck.

    Welche Objekte zu Kulturgütern zählen und welche Wertgrenzen zugrunde zu legen sind, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien nachlesen.

    Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

    Als vorübergehend wird eine Ausfuhr bezeichnet, die für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahre erfolgen soll.

    Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise eine bevollmächtigte dritte Person sind, können Sie eine Ausfuhrgenehmigung bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.

    Ihre Eigentümerschaft belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

    • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
      • Kaufverträge
      • Rechnungen
      • Testamente
    • Versicherungsnachweise
    • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
    • alte Fotografien, die das Werk zeigen

    Bei Unternehmen mit mehreren Sitzen im Bundesgebiet kommt es nicht auf den tatsächlichen Aufbewahrungsort an. Dann ist die Landesbehörde zuständig, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.

    Online service

    Kulturgutschutz Deutschland Ausfuhrgenehmigung

    ID: L100001_378488177

    Description

    Finden Sie heraus, ob Sie für die Ausfuhr Ihres Kulturguts eine Genehmigung benötigen und beantragen Sie Ihre Genehmigung online.

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    Version

    Technisch erstellt on 05.04.2022

    Technisch geändert on 24.10.2025

    Language

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt on 07.06.2017

    Technisch geändert on 14.05.2025

    Competent office

    Zuständig ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.

    Contact point

    Bitte wenden Sie sich an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.

    Contact person

    Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4

    Address

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    Rheinstraße 23

    65185 Wiesbaden

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    Opening hours

    Mo.-Do. 8:00-16:30 Uhr

    Fr. 8:00-15:00 Uhr

    Contact

    telephone: +49 611 32-0

    fax: +49 611 32-169000

    e-mail: poststelle@hmwk.hessen.de

    Contact person

    Internet

    Version

    Technisch geändert on 17.07.2025

    Language version

    de

    Sprache: de

    Required documents

    • mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
    • Provenienznachweis
    • optional:
      • Verzeichnis
      • Katalog
      • Bibliografie
      • Wertnachweis
      • weitere Nachweise

    Prerequisites

    • Bei dem auszuführenden Objekt handelt sich um ein Kulturgut.
    • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder eine bevollmächtigte dritte Person.
    • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
    • Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
    • Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.

    Procedure

    Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.

    Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

    • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter.
    • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Alle 3 Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
    • Drucken Sie das PDF einmal aus.  
    • Fügen Sie allen Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Die zuständige Behörde behält eine Ausfertigung für ihre Akten.
    • Bei positiver Entscheidung werden 2 Ausfertigungen mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
    • Beide Ausfertigungen müssen der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
    • Die Ausfuhrzollstelle bestätigt auf beiden Ausfertigungen, dass Sie die Ausfuhrgenehmigung gesichtet hat und händigt Ihnen die erste Ausfertigung wieder aus. Die Ausfuhrzollstelle behält die zweite Ausfertigung und sendet sie an die zuständige Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
    • Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

    Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Authentifizieren Sie sich mit dem BundID-Konto (natürliche Personen) oder per Mein Unternehmenskonto (Organisationen).
    • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
    • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.

    Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:

    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf "Ohne Anmeldung" und "Weiter".
    • Füllen Sie das Online-Formular aus.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
    • Fügen Sie den Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
    • Senden Sie alle 3 Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

    Notes (specifics)

    Für eine vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.

    Further Information

    Area of validity

    Hesse

    Official approval

    Officially approved by Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur on 14.07.2025

    Version

    Technisch erstellt on 22.05.2025

    Technisch geändert on 15.07.2025

    Keywords

    grenzüberschreitender Verleih Kulturgut, Durchführungsverordnung Ausfuhr Kulturgütern, Kulturgutschutz, KGSG, Ausfuhr Kulturgut Drittstaat, Kulturgutschutzgesetz, Verordnung Ausfuhr Kulturgütern, Ausfuhrgenehmigung

    Language version

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt on 07.06.2017

    Technisch geändert on 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt on 07.07.2021

    Technisch geändert on 26.11.2019