Waiver of the inheritance Minutes

    This service is provided by the judiciary.

    Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

    Description

    Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

    Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.

    Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

    Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.

    Contact person

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt on 07.07.2011
    Technisch geändert on 09.10.2023

    Language version

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt on 07.06.2017
    Technisch geändert on 14.05.2025

    Prerequisites

    Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen. 

    Procedure

    • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
    • Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.

    Notes (specifics)

    Minderjährige

    Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt). Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.

    Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft unzulässig

    Die Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe/die Erbin die Erbschaft angenommen hat. Also durch sein/ihr Verhalten gezeigt hat, dass er/sie seine/ihre Stellung als Nachfolger des/der Verstorbenen annimmt. Wusste der Erbe/die Erbin nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er/sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden (6 Wochen, Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem/der Notarin). Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.

    Further Information

    Information from the Federal Ministry of Justice on inheritance and bequests

    Area of validity

    Hesse

    Official approval

    Officially approved by Niedersächsisches Justizministerium on 14.08.2020

    Version

    Technisch erstellt on 16.02.2021
    Technisch geändert on 25.06.2024

    Keywords

    Ausschlagungserklärung, Nichtannahme Erbschaft, Erbausschlagung, Erklärung beim Amtsgericht, Erklärung Ausschlagung

    Language version

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt on 07.06.2017
    Technisch geändert on 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt on 22.10.2025
    Technisch geändert on 26.11.2019