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Schwalm - Eder - Kreis - 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe

Beschreibung

Unsere Dienstleistungen:
 

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Bildung und Teilhabe (abweichend davon ist bei Bezug von Leistungen nach dem
    SGB II das Jobcenter Schwalm-Eder zuständig)
  • Außenermittlung



Zuständigkeiten:
 

Zuständigkeiten 50.2

 


Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung):
 

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben.

Grundlage für die Leistungen ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich unter der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Sie ist darauf ausgerichtet, die Grundbedürfnisse nach dem Grundgesetz zu sichern.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die mindestens sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Das Einkommen und Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist gemeinsam zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die die Altersgrenze erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Leistungen sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Was wird für die Antragstellung benötigt?

  • den vollständig ausgefüllten Antrag
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen und die Miete
  • ggfls. den Beitragsbescheid Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und den Schwerbehindertenausweis

Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.


Bildung und Teilhabe:
 

Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht so viel Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Voraussetzung für eine Bearbeitung durch uns ist, dass die Eltern eine dieser Leistungen beziehen:

  • Sozialhilfe
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld

Ein gesonderter Antrag für die Leistungen nach Bildung und Teilhabe ist nur für Familien erforderlich, die Kinderzuschlag oder Wohngeldbeziehen.

Nur für die Lernförderung ist für alle Berechtigten ein gesonderter Antrag erforderlich.


Wie wird Ihr Kind gefördert?
 

  • eintägige Schulausflüge für Schüler bis 25 Jahre

Für die Teilnahme Ihres Kindes an Wandertagen in der Schule werden die Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen.
Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
 

  • mehrtägige Klassenfahrten für Schüler bis 25 Jahre

Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Klassenfahrten in der Schule werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen. (max. 300€ für Inlandsfahrten und max. 450€ für Auslandsfahrten)
Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
 

  • eintägige Ausflüge mit der Kindertagesstätte

Für die Teilnahme Ihres Kindes an Ausflügen der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen.
Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
 

  • mehrtägige Fahrten mit der Kindertagesstätte

Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Fahrten in der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt übernommen.
Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.  
 

  • Schulbedarf für Schüler bis 25 Jahre

Für Schulmaterialien erhält Ihr Kind im ersten Schulhalbjahr 100,00 Euro, im zweiten Schulhalbjahr 50,00 Euro.
Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
 

  • Schülerbeförderung ab dem Besuch der Sekundarstufe II für Schüler bis 25 Jahre

Eine Zuzahlung zum Schülerticket Hessen für die Fahrt zur nächstgelegenen weiterführenden Schule wird bewilligt, wenn die Kosten von anderer Stelle nicht übernommen werden und aus dem Regelbedarf nicht gedeckt werden können.
Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
 

  • Lernförderung für Schüler bis 25 Jahre

Wenn Ihr Kind Unterstützung beim Lernen benötigt, um das Klassenziel zu erreichen, kann Lernförderung bezuschusst werden. Die Schule muss bescheinigen, dass Lernförderung notwendig ist, und es ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
 

  • Mittagsverpflegung

Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder in der Kindertagesstätte bekommt Ihr Kind einen Gutschein. Das gemeinschaftliche Mittagessen muss von der Schule oder der Kindertagesstäte organisiert sein.
 

  • Kultur, Sport und Freizeit für Kinder bis 18 Jahre

Für Mitgliedsbeiträge im Verein, Unterricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an Freizeiten können bis zu 15,00 € monatlich bewilligt werden. Eine Mitgliedsbescheinigung oder die Bestätigung der Mitgliedschaft ist erforderlich.
Bewilligt werden pauschal maximal 15,00 Euro im Monat für jedes Kind.

Adresse

Hausanschrift

Hans-Scholl-Straße 1

34576 Homberg (Efze)

Kein Aufzug vorhanden

Ist nicht rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Oder nach individueller Vereinbarung.

Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 
und 13:30 bis 17:30 Uhr 

Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Kontakt

Telefon: 05681 775-275

Telefax: 05681 775-224

Zuständigkeit für