Leistungen und Informationen zum Thema Einkommensteuer und Kirchensteuer
Wer zahlt Einkommenssteuer? Arbeitgeber führen die Einkommensteuer für ihre Angestellten direkt ans Finanzamt ab. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern erheben. Hier dient wiederum die Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage.
- (Teil-)Freistellung von der deutschen Kapitalertragsteuer für ausländische Kapitalgesellschaften beantragenAnsprechpartner verfügbar
- Befreiungsbescheinigung für steuerbegünstigte ausländische Anleger von Investmentfonds beantragenAnsprechpartner verfügbar
- Erstattung von abgeführter Kapitalertragsteuer an im Ausland ansässige Personen beantragenAnsprechpartner verfügbar
- Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds einreichenAnsprechpartner verfügbar
- Nicht vorgenommenen oder zu niedrigen Steuerabzug auf inländische Einkünfte von ausländischen Investmentmentfonds meldenAnsprechpartner verfügbar
- Sperrvermerk zur Religionszugehörigkeit einlegenOnlinedienst verfügbarAnsprechpartner verfügbar
- Statusbescheinigung für eine Ermäßigung der Steuer für Einkünfte ausländischer Investmentfonds beantragenAnsprechpartner verfügbar
- Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) oder Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) anfragenOnlinedienst verfügbarAnsprechpartner verfügbar
- Auslandssachverhalte
- Einkommensteuervordrucke
- Faktorverfahren bei der Lohnsteuer
- Forstwirtschaft - Steuerbegünstigung nach § 34b EStG bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) und Berechnungshilfen zur Anlage 34b
- Fragebögen zur steuerlichen Erfassung
- Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
- Nichtveranlagungs-Bescheinigung
- Rentenbesteuerung
- Servicehotline für allgemeine Steuerfragen
- Steuerliche Behandlung von Tagespflegepersonen
- Steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
- Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte - § 32c Einkommensteuergesetz (EStG)